Beitragstragung
In der Sozialversicherung besteht mit einigen Ausnahmen (Unfallversicherung, Beitragszuschlag in der Pflegeversicherung, Krankenversicherung) der Grundsatz, dass die Beiträge von Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu gleichen Teilen getragen werden.
In folgenden Fällen weicht dies ab:
- Überschreitet das Arbeitsentgelt die Geringverdienergrenze in Höhe von 325 Euro monatlich nicht, trägt der Arbeitgeber den Gesamtsozialversicherungsbeitrag für Beschäftigte im Rahmen betrieblicher Berufsausbildung (Auszubildende oder Praktikanten, die ein vorgeschriebenes Praktikum absolvieren), in vollem Umfang allein. Dies gilt auch für den Beitragszuschlag zur Pflegeversicherung (über 23 Jahre und keine Kinder) und für Beiträge aus dem zusätzlichen Beitragssatz zur Krankenversicherung.
- Im so genannten Haushaltsscheckverfahren (Beschäftigung in privaten Haushalten) trägt der Arbeitgeber die Beiträge allein.
- Wird ein freiwilliges soziales Jahr oder freiwilliges ökologisches Jahr geleistet, werden von dem Träger dieser Maßnahme die Beiträge in voller Höhe allein getragen.
- In einer geringfügigen Beschäftigung beträgt der Arbeitgeberbeitrag zur Krankenversicherung 13 % bzw. 5 % für Beschäftigte im Privathaushalt des Arbeitsentgelts, wenn der Arbeitnehmer gesetzlich krankenversichert ist und zur Rentenversicherung 18,6 % (15 % Arbeitgeberanteil und 3,6 % Arbeitnehmeranteil) bzw. 5 % für Beschäftigte im Privathaushalt, des Arbeitsentgelts.
Ausnahmen in der Rentenversicherung (nicht abschließend):
Für Beschäftigte, die
- als Bezieher einer Vollrente wegen Alters,
- als Versorgungsbezieher,
- wegen des Erreichens der Regelaltersgrenze oder
- wegen einer Beitragserstattung
versicherungsfrei sind, tragen die Arbeitgeber die Hälfte des Beitrags, der zu zahlen wäre, wenn die Beschäftigten versicherungspflichtig wären.
In der Arbeitslosenversicherung ist der Arbeitnehmer versicherungsfrei, wenn:
- er eine Beschäftigung nach Vollendung des 65. Lebensjahres ausübt. Der Arbeitgeber hat in diesen Fällen jedoch seinen Anteil (hier ½) zu entrichten.