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Geringfügige Beschäftigung

Hier wird unterschieden zwischen geringfügig entlohnt und kurzfristiger Beschäftigung.


Bei geringfügig entlohnten Beschäftigungen, die in der Zeit vom 1. Juli 2006 bis 31. Dezember 2012 begonnen wurden, zahlt nur der Arbeitgeber Pauschalbeiträge zur:

  • Krankenversicherung in Höhe von 13 % für gesetzlich Versicherte und zur
  • Rentenversicherung 15 % vom Entgelt.
  • Zur Pflege- und Arbeitslosenversicherung sind keine Beiträge zu entrichten.


Für geringfügig entlohnte Beschäftigungen, die ab dem 1. Januar 2013 aufgenommen werden, gilt in der Rentenversicherung ein Beitragssatz in Höhe von 18,6 %. Hiervon trägt der Arbeitgeber 15 % und der Arbeitnehmer 3,6 % (im Privathaushalt 5 % der Arbeitgeber und 13,6 % der Arbeitnehmer). Von der Zahlung kann sich der Arbeitnehmer auf Antrag befreien lassen.

Der Pauschalsteuersatz beträgt einheitlich 2 %.

Kurzfristig ausgeübte Beschäftigungen sind generell beitragsfrei zur Sozialversicherung.

Die Bundesknappschaft, Minijob-Zentrale in 45115 Essen ist für alle geringfügig Beschäftigten die zentrale Beitragseinzugs- und Meldestelle. Nähere Informationen erhalten Sie auch unter www.minijob-zentrale.de.

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