• Qualifizierungsgeld in der Praxis• FAQ: Kinder in der Pflegeversicherung• Keine Diskriminierung von Teilzeitkräften
Arbeitnehmerinnen haben künftig die Möglichkeit, nach einer Fehlgeburt ab der 13. Schwangerschaftswoche Mutterschutz in Anspruch zu nehmen. Das sieht das sogenannte Mutterschutzanpassungsgesetz vor, dass der Bundestag am 30. Januar 2025 beschlossen hat. Die Neuregelung soll der besonderen Belastungssituation von Frauen nach einer Fehlgeburt gerecht werden. Betroffene Arbeitnehmerinnen sollen damit in Zukunft nicht mehr auf eine ärztliche Krankschreibung nach einer Fehlgeburt angewiesen sein. Als Fehlgeburt wird das vorzeitige Ende der Schwangerschaft bis zur 24. Schwangerschaftswoche definiert.
Das Bundesfinanzministerium hat das Schreiben für die elektronischen Steuerabzugsmerkmale (ELStAM) überarbeitet und mit Wirkung vom 1. Januar 2025 neu bekanntgemacht. Auch Arbeitgeber sind von den aktualisierten Regelungen betroffen. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat die aktuellen Regelungen zu den Elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen in einem neuen Schreiben zusammengefasst.
AAG-Schutzpflichten vernachlässigt: Gemäß § 12 Abs. 4 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) müssen Arbeitgeber die im Einzelfall geeigneten, erforderlichen und angemessenen Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten ergreifen, wenn diese bei der Ausübung ihrer Tätigkeit durch Dritte diskriminiert werden. Schutzmaßnahmen sind zum Beispiel dann geboten, wenn eine Kundenbetreuerin von einem Kunden oder einer Kundin allein deshalb abgelehnt wird, weil sie eine Frau ist. Kommt ein Arbeitgeber seinen Schutzpflichten nicht nach, kann die betroffene Mitarbeiterin eine Entschädigung verlangen.
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Stand 19.08.2024