Hier finden Sie Informationen zur Begutachtung. Das Pflegeversicherungsgesetz im Sozialgesetzbuch XI definiert Pflegebedürftigkeit wie folgt: pflegebedürftig sind Personen mit gesundheitlich bedingten Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten, die auf Dauer – voraussichtlich für mindestens sechs Monate – bestehen.
Die Bedürftigkeit wird dabei in die Pflegegrade 1 bis 5, je nach Grad der Schwere eingestuft.