Leistungen
Pflegeversicherung

Leistungen der Pflegeversicherung

Leistungen von A bis Z.

Die Ausführungen stellen eine Kurzfassung dar, rechtsverbindlich sind Gesetz, Satzung und Richtlinien des Spitzenverbandes Bund der Pflegekassen.

 

Aufenthalt im Ausland

Grundsätzlich ruht der Anspruch auf Leistungen der Pflegeversicherung, solange sich Versicherte im Ausland aufhalten. Dies ist nicht anders als in der gesetzlichen Krankenversicherung. Eine Ausnahme besteht, wenn es sich um einen vorübergehenden Auslandsaufenthalt von bis zu sechs Wochen im Kalenderjahr handelt. In diesen Fällen wird das Pflegegeld für diesen Zeitraum weitergezahlt. Bei Begleitung durch eine Pflegekraft, die in einem Vertragsverhältnis mit der Pflegekasse steht, kann auch die Pflegesachleistung (einschl. Kombinationsleistung) beansprucht werden. Bei einer mitreisenden Ersatzpflegekraft gilt dies auch für Verhinderungspflege.

Bei (gewöhnlichem) Aufenthalt/Wohnort in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums (Island, Liechtenstein und Norwegen) oder in der Schweiz besteht Anspruch auf Pflegegeld auch über sechs Wochen hinaus, eine Versicherung in der deutschen Pflegeversicherung vorausgesetzt; dies gilt entsprechend für das Pflegeunterstützungsgeld. Pflegesachleistungen sind möglich, wenn sie nach dem Recht des Aufenthaltsstaates vorgesehen sind (ggf. Anrechnung auf das Pflegegeld).

Beratungseinsatz bei häuslicher Pflege

Pflegebedürftige, die Pflegegeld beziehen, haben je nach Pflegegrad einmal halbjährlich (Pflegegrad 2 und 3) bzw. vierteljährlich (Pflegegrad 4 und 5) einen Beratungseinsatz durch eine Vertrags-Pflegeeinrichtung, eine von der Pflegekasse beauftragte – jedoch von ihr nicht beschäftigte – Pflegefachkraft oder eine von den Landesverbänden der Pflegekassen anerkannte Beratungsstelle/Beratungsperson mit nachgewiesener pflegefachlicher Kompetenz abzurufen. Dies gilt entsprechend für Pflegebedürftige, die Angebote zur Unterstützung im Alltag im Rahmen der Kombinationsleistungen nutzen.

Die Inanspruchnahme dieser verpflichtenden Beratungseinsätze – die Kosten übernimmt die Pflegekasse – ist gegenüber der Pflegekasse nachzuweisen. Sofern Pflegeberater eine qualifizierte Beratung im vorgenannten Sinne halb- bzw. vierteljährlich in der häuslichen Umgebung durchgeführt haben, gilt die Beratung als durchgeführt und der Nachweis als erbracht. Weist der Pflegebedürftige den Beratungseinsatz nicht nach, wird das Pflegegeld angemessen gekürzt und im Wiederholungsfall entzogen. Als angemessen gilt eine Kürzung des Pflegegeldes von 50 v. H.

Pflegebedürftige des Pflegegrades 1 können halbjährlich einmal einen Beratungsbesuch nutzen. Die Inanspruchnahme der Beratungseinsätze ist für diesen Personenkreis nicht verpflichtend. Dies gilt gleichfalls für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5, die Pflegesachleistungen in Anspruch nehmen. Auch diese Kosten übernimmt die Pflegekasse.

Die Beratung ist am jeweiligen individuellen Pflege- und Betreuungsbedarf ausgerichtet. Es werden Hinweise zu Problemlagen im Zusammenhang mit körperlichen, kognitiven und psychischen Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten gegeben. Die Probleme der täglichen Pflege werden erörtert und den Pflegebedürftigen und deren Angehörigen/Lebenspartnern bzw. Pflegepersonen konkrete Vorschläge vor allem zu den vielfältigen Entlastungsleistungen bzw. -angeboten, auch zu Hilfsmitteln, unterbreitet. Die Beratungsbesuche vermitteln auch Kenntnis über weitergehende Beratungs- und Schulungsmöglichkeiten, insbesondere über die unentgeltliche Inanspruchnahme von Pflegekursen, auch in der eigenen Häuslichkeit.

Betreuungs- und Entlastungsleistungen

Mehr als zwei Drittel aller Pflegebedürftigen werden zu Hause versorgt, überwiegend von Angehörigen. Das kostet viel Kraft und der Zeitaufwand ist meist sehr hoch.

Unterstützung im Alltag

Diese Angebote helfen, Pflegepersonen zu entlasten. Für Pflegebedürftige tragen sie dazu bei, lange in ihrer häuslichen Umgebung zu bleiben, soziale Kontakte aufrecht zu ­erhalten und den Alltag möglichst selbstständig zu ­bewältigen. Beispiele:

  • Betreuungsgruppen für an Demenz erkrankte Menschen (z. B. Alzheimergruppen)
  • Helferkreise zur stundenweisen Entlastung pflegender Angehöriger im häuslichen Bereich
  • Tagesbetreuung in Kleingruppen (Tagesmuttermodell) oder Einzelbetreuung
  • Agenturen zur Vermittlung von Betreuungs- und Entlastungsleistungen sowohl für Pflegebedürftige als auch Pflegepersonen
  • Familienentlastende Dienste
  • Serviceangebote für haushaltsnahe Dienstleistungen
  • Alltagsbegleitung
  • Pflegebegleitung

 

Es handelt sich dabei um nach jeweiligem Landesrecht geförderte bzw. förderungsfähige Angebote. Die Landesverbände der Pflegekassen veröffentlichen diese auf einer eigenen Internetseite.

 

Pflegesachleistungen ­umwandeln

Bei häuslicher Pflege sind ab Pflegegrad 2 körperbezogene Pflegemaßnahmen, pflegerische Betreuung sowie Hilfen bei der Haushaltsführung durch geeignete Pflegekräfte als Sachleistung vorgesehen (einschl. pflegefachliche Anleitungen). Zu den Betreuungsmaßnahmen zählen zum Beispiel die Unterstützung, das alltägliche Leben zu bewältigen und zu gestalten, insbesondere auch die bedürfnisgerechte ­Beschäftigung (einschl. Kommunikation, soziale Kontakte) sowie das Aufrechterhalten eines geregelten Tag-/Nacht-Rhythmus.

Bis zu 40 % des jeweiligen Sachleistungsbetrages kann für Angebote zur Unterstützung im Alltag beansprucht werden.

 

Beispiel Pflegegrad 3

Sachleistung - mtl. 1.497 Euro
beansprucht werden im Monat Februar 950 Euro
(40 % wären 598,80 Euro) (Rest-)Anspruch 547 Euro

 

Wird Pflegegeld bezogen, gelten die zur Unterstützung im Alltag verwendeten („umgewandelten“) Beträge als Pflegesachleistung, die entsprechend angerechnet werden (­siehe „Kombination von Sach- und Geldleistungen“).

 

Entlastungsbetrag

Pflegebedürftige (Pflegegrad 1 bis 5) erhalten monatlich einen Entlastungsbetrag von 131 Euro zur Erstattung von Aufwendungen im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von Kurzzeitpflege sowie Tages-/Nachtpflege, außerdem für besondere Angebote der Pflegedienste (ohne Leistungen zur körperbezogenen Selbstversorgung bei Pflegegrad 2 bis 5) sowie für nach Landesrecht anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag (z. B. Betreuung, Entlastung Pflegender oder Pflegebedürftiger). Die im Kalenderjahr nicht ausgeschöpften Beträge können ins folgende Kalenderhalbjahr übertragen werden.

 

Auch diese Leistungen ­erleichtern die Pflege:

  • Pflegeberatung, Beratungseinsätze
  • Pflegekurse
  • Pflegehilfsmittel
  • Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes

Kombination von Sach- und Geldleistungen

Der Bezug von Pflegegeld kann mit der Inanspruchnahme von Sachleistungen (professioneller Unterstützung) kombiniert werden. Dies ermöglicht es dem Anspruchsberechtigten und seinen Angehörigen, die Hilfe den individuellen Bedürfnissen entsprechend zu gestalten.

Um die optimale Kombination zu finden, ist es sinnvoll, zunächst alle nötigen Pflegehandlungen daraufhin zu überprüfen, ob sie am besten von Angehörigen oder von Fachkräften übernommen werden. Für welche Verrichtungen wird die Unterstützung professioneller Pflegekräfte benötigt? Welche Tätigkeiten kann und möchte die Familie selbst übernehmen, für welche kommt auch die Hilfe von Freunden oder Nachbarn infrage?

Das Pflegegeld vermindert sich anteilig um den Wert der in Anspruch genommenen Sachleistungen. Wer zum Beispiel seinen Anspruch auf Sachleistungen nur zu 70 Prozent ausnutzt, bekommt zusätzlich noch 30 Prozent des ihm zustehenden Pflegegelds ausgezahlt. Dies gilt bei einer eventuellen Fortzahlung des Pflegegeldes (z. B. Krankenhausbehandlung, Kurzzeit- oder Verhinderungspflege) entsprechend.

Der Anspruchsberechtigte selbst kann entscheiden, in welchem Verhältnis er Geld- und Sachleistungen in Anspruch nehmen will. An seine Entscheidung ist er sechs Monate gebunden, um bei den Pflegekassen unvertretbaren Verwaltungsaufwand zu vermeiden. Ausnahme: wenn sich seine Situation wesentlich verändert hat, zum Beispiel wenn ohne eine höhere Anzahl von Pflegeeinsätzen durch ambulante Pflegedienste die häusliche Pflege nicht mehr ausreichend sichergestellt wäre.

Kurzzeitpflege

Voraussetzungen

Kann die häusliche Pflege nicht, noch nicht oder nicht im erforderlichen Umfang erbracht werden und reicht auch teilstationäre Pflege nicht aus, besteht Anspruch für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 auf Pflege in einer vollstationären Einrichtung (für eine Übergangszeit im Anschluss an eine stationäre Behandlung oder in sonstigen Krisensituationen). Dieser Anspruch besteht auch in Vorsorge-/Rehabilitationseinrichtungen, wenn während einer Maßnahme für eine Pflegeperson eine gleichzeitige Unterbringung des Anspruchsberechtigten erforderlich ist. Bei zu Hause gepflegten Pflegebedürftigen besteht der Anspruch auch in geeigneten Einrichtungen zum Beispiel der Hilfe für behinderte Menschen, wenn eine zur Kurzzeitpflege zugelassene Einrichtung nicht infrage kommt.

 

Höhe

Der Anspruch auf Kurzzeitpflege besteht für maximal acht Wochen und bis zu 1.854 Euro im Kalenderjahr. Die Kurzzeitpflege kann sich um bis zu 1.854 Euro aus noch nicht in Anspruch genommener Verhinderungspflege auf bis zu 3.539 Euro erhöhen. Der Erhöhungsbetrag mindert den Anspruch auf Verhinderungspflege entsprechend. Übernommen werden die pflegebedingten Aufwendungen (einschließlich Betreuung und Leistungen der medizinischen Behandlungspflege).

Pflegeberatung und Pflegestützpunkte

Pflegeberatung
Pflegebedürftige haben einen umfassenden Anspruch auf Hilfe und Unterstützung durch eine Pflegeberaterin oder einen Pflegeberater der Pflegekasse. Diese Pflegeberatung kann gegebenenfalls im jeweiligen Pflegestützpunkt genutzt werden.

Aufgabe der Pflegeberatung ist es insbesondere, einen individuellen Versorgungsplan mit den im Einzelfall erforderlichen Sozialleistungen und gesundheitsfördernden, präventiven, kurativen, rehabilitativen oder sonstigen medizinischen sowie pflegerischen und sozialen Hilfen zu erstellen sowie über Leistungen zur Entlastung der Pflegepersonen zu informieren.

Die Aufklärung und Auskunft umfasst alle mit der Pflegebedürftigkeit zusammenhängenden Fragen sowie die Leistungen, auch die anderer Träger.

Bei weiteren Fragen wenden Sie sich gerne an unser Team der Pflegekasse der energie-BKK
unter 0511 911 10 961.

 

Pflegestützpunkte
Pflege- und Krankenkassen haben in fast allen Bundesländern Pflegestützpunkte errichtet, weil sich die einzelnen Länder für deren Aufbau entschieden haben. In Pflegestützpunkten soll die Beratung über und die Vernetzung aller medizinisch-pflegerischen Leistungen gebündelt werden. Der Stützpunkt bildet das gemeinsame Dach, unter dem das Personal der Pflege- und Krankenkassen, der Altenhilfe und der Sozialhilfeträger den von Pflegebedürftigkeit Betroffenen ihre bisherigen Dienstleistungen aufeinander abgestimmt vermittelt.

Pflegebedürftige und ihre Angehörigen erhalten hier alle wichtigen Antragsformulare, Informationen und konkrete Hilfestellungen. Wenn etwa eine Wohnung altersgerecht umgebaut werden soll, wird über mögliche Zuschüsse der Pflegekasse beraten. Ebenso über geeignete Pflegeeinrichtungen und ehrenamtliche Angebote. Im Pflegestützpunkt soll also das gesamte Leistungsgeschehen koordiniert werden.

Weitere Informationen zu Pflegestützpunkten in Deutschland erhalten Sie unter hier.

Pflegegeld

Pflegegeld wird gezahlt, sofern Pflegebedürftige die körperbezogenen Pflegemaßnahmen, die pflegerische Betreuung sowie Hilfen bei der Haushaltsführung selbst sicherstellen.

Das Pflegegeld wird monatlich im Voraus gezahlt; wenn der Anspruch nicht für einen vollen Kalendermonat besteht, anteilig.

Pflegegeld je Kalendermonat ab 2025
Pflegegrad 2 347 Euro
Pflegegrad 3 599 Euro
Pflegegrad 4 800 Euro
Pflegegrad 5 990 Euro

Voraussetzung ist die Pflege in häuslicher Umgebung (auch Haushalt der Pflegeperson oder sonstiger Haushalt, z. B. Altenwohnheim).

Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn sich der Pflegebedürftige in einem Pflegeheim aufhält.

Bei einer vollstationären Krankenhausbehandlung, einer Aufnahme in eine Vorsorge/Rehabilitations­einrichtung oder häuslicher Krankenpflege mit Anspruch auf Leistungen vergleichbar der Pflegesachleistung wird Pflegegeld (einschl. Kombinationsleistung) für die ersten vier Wochen weitergezahlt (anschließend ruht der Anspruch). Bei beschäftigten Pflegekräften gibt es unter bestimmten Voraussetzungen Ausnahmen von dieser zeitlichen Beschränkung.

Bei Verhinderungspflege wird die Hälfte des Pflegegeldes für bis zu sechs Wochen (bzw. acht Wochen), bei Kurzzeitpflege für bis zu acht Wochen je Kalenderjahr fortgezahlt (siehe „Kurzzeitpflege“, „Verhinderungspflege“).

Bei Pflegebedürftigen in vollstationären Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen (Internatsunterbringung) kommt für die Zeit der Pflege im häuslichen Bereich (z. B. an Wochenenden oder in den Ferienzeiten) die Zahlung des Pflegegeldes für die tatsächlichen Pflegetage in der Familie in Betracht; die Tage der An- und Abreise gelten als volle Tage der häuslichen Pflege.

Pflegegeld für sogenannte Arbeitgeber­modelle

Die Pflegeversicherung leistet bei selbst sichergestellter Pflege das Pflegegeld und nicht die Sachleistung. Wenn zum Beispiel ein körperlich behinderter Mensch eine Pflegekraft seines persönlichen Vertrauens fest anstellt, kann er der Pflegestufe entsprechend Pflegegeld beziehen. Dabei gilt die zeitliche Beschränkung auf vier Wochen – zum Beispiel bei einer stationären Behandlung – nicht.

Da die Kosten für eine solche selbst organisierte Pflege in der Regel höher liegen als das Pflegegeld, deckt das Sozialamt den Restbedarf ab, wenn das Einkommen des behinderten Arbeitgebers dafür nicht ausreicht und er als bedürftig im Sinne des Rechts der Sozialhilfe (SGB XII) gilt.

Pflegehilfsmittel

Unabhängig vom Pflegegrad übernimmt die Pflegekasse die Kosten für Geräte und Sachmittel, die zur häuslichen Pflege notwendig sind, sie erleichtern und dazu beitragen, dem Anspruchsberechtigen eine selbstständigere Lebensführung zu ermöglichen.

Die Pflegekasse unterscheidet technische Hilfsmittel wie beispielsweise ein Pflegebett, Waschhilfen, Lagerungshilfen oder ein Notrufsystem und Verbrauchsprodukte wie zum Beispiel Einmalhandschuhe oder Betteinlagen.

Zu den Kosten für technische Hilfen ist ein Eigenanteil von 10 Prozent, maximal jedoch 25 EUR, vorgesehen. Versicherte, die bereits bei der Krankenkasse von der Zuzahlung befreit sind, zahlen auch keine Eigenanteile für Pflegehilfsmittel. Größere technische Hilfsmittel werden oft leihweise überlassen. Die Kosten für Verbrauchsprodukte werden bis zu 42 EUR pro Monat übernommen. Das Pflegehilfsmittelverzeichnis der Pflegekassen gibt Auskunft, welche Pflegehilfsmittel übernommen beziehungsweise leihweise überlassen. Der Medizinische Dienst gibt im Rahmen der Begutachtung konkrete Empfehlungen zur Hilfsmittel- und Pflegehilfsmittelversorgung; sie gelten als Antrag, wenn der Pflegebedürftige zustimmt. Eine ärztliche Verordnung ist nicht erforderlich.

Die Krankenkasse ist vorrangig zuständig für Hilfsmittel, die den Erfolg der Krankenbehandlung sichern, einer drohenden Behinderung vorbeugen oder eine Behinderung ausgleichen (z. B. Bade-, Geh- und Inkontinenzhilfen, Rollstühle).

Pflegekurse

Zur Unterstützung der Pflegepersonen und zur Verbesserung der Qualität der häuslichen Pflege bietet die Pflegekasse Pflegekurse an, teilweise auch in Zusammenarbeit mit Verbänden der freien Wohlfahrtspflege, mit Volkshochschulen, Nachbarschaftshilfegruppen oder Bildungsvereinen. In diesen kostenlosen Kursen vermitteln ausgebildete Fachkräfte den Laienpflegern hilfreiche Kenntnisse und Fertigkeiten, die die Pflege und Betreuung zu Hause erheblich erleichtern und verbessern können. Die Pflegekurse können auch im häuslichen Bereich des Pflegebedürftigen durchgeführt werden.

Mit dem PflegeCoach unseres Kooperationspartners spectrumK, bieten wir unseren Versicherten und ihren pflegenden Angehörigen kostenlose Online-Pflegekurse an. Der PflegeCoach ist ein bedürfnisorientiertes E-Learning Angebot, das interaktiv und multimedial aufbereitet ist und folgende Themen beinhaltet:

  • Alzheimer & Demenz
  • Grundlagen der häuslichen Pflege
  • Nachbarschaftshilfe I und II
  • Pflegen bei Inkontinenz
  • Pflegen nach Schlaganfall
  • Selbstfürsorge durch Achtsamkeit
  • Sicherheit im Pflegealltag
  • Wohnen und Pflege im Alter

Abgesehen von der fachlichen Weiterbildung stellen Pflegekurse für die Pflegenden auch wegen der Möglichkeit des Austauschs mit anderen Betroffenen eine wertvolle Unterstützung dar.

Pflegende Angehörige und andere an der Pflege Interessierte können sich an die Pflegestützpunkte der verschiedenen Pflegekassen vor Ort wenden, um sich über die Angebote zu informieren. Die Kassen sind darüber hinaus jederzeit zu umfassender Beratung der Pflegebedürftigen und ihrer pflegenden Angehörigen bzw. der Pflegepersonen verpflichtet.

Pflegeunterstützungsgeld

Wenn nach Akutereignissen die Pflege eines nahen Angehörigen organisiert oder sichergestellt werden muss, besteht die Möglichkeit, der Arbeit bis zu zehn Arbeitstage fernzubleiben. Beschäftigte teilen dem Arbeitgeber die Verhinderung und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mit. Auf sein Verlangen legen sie eine ärztliche Bescheinigung vor, die neben der voraussichtlichen Pflegebedürftigkeit des Angehörigen auch die Notwendigkeit für die Arbeitsverhinderung bestätigt. Diese kurzzeitige Freistellung können alle Arbeitnehmer in Anspruch nehmen, unabhängig von der Betriebsgröße. Mit dieser ärztlichen Bescheinigung kann unverzüglich ein Antrag auf Pflegeunterstützungsgeld bei der Pflegekasse oder dem Versicherungsunternehmen (ggf. Beihilfestelle) des pflegebedürftigen, nahen Angehörigen gestellt werden.

Das Pflegeunterstützungsgeld beträgt 90 % des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts aus dem beitragspflichtigen Arbeitsentgelt oder 100 %, wenn in den letzten 12 Monaten vor Beginn der Arbeitsfreistellung eine Einmalzahlung gewährt wurde (z. B. Weihnachtsgeld). Es darf jedoch 70 % der kalendertäglichen Beitragsbemessungsgrenze nicht übersteigen.

Diese beträgt 2024 172,50 Euro (70 % = 120,75 Euro). Der Krankenversicherungsschutz bleibt erhalten. Arbeitnehmer zahlen Beiträge aus dem Pflegeunterstützungsgeld zur Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung und zwar grundsätzlich die Hälfte. Zusammen mit ihrem Anteil überweist die Pflegekasse die Beiträge an die Versicherungsträger.

Pflegevorsorgefonds – Private Pflegevorsorge

Pflegevorsorgefonds

Die Einnahmen in Höhe von 0,1 v. H. aus dem Beitragssatz fließen in einen neu geschaffenen Pflegevorsorgefonds. Dadurch soll die Beitragsbelastung künftiger Generationen und der jetzt jüngeren Menschen abgemildert werden. Dieser Fonds wird von der Deutschen Bundesbank verwaltet.

 

Private Pflegevorsorge

Pflegeversicherte erhalten ähnlich der privaten Rentenvorsorge auch für eine Pflegezusatzversicherung eine staatliche Förderung. Sie beträgt 60 Euro im Kalenderjahr, wenn für den Beitrag mindestens 120 Euro jährlich aufgewendet werden. Achten Sie darauf, dass diese Ergänzung auch förderfähig ist. Die Versicherungsunternehmen dürfen diese Zusatzversicherung nicht wegen Gesundheitsrisiken ablehnen, es sind weder Leistungsausschlüsse noch Risikozuschläge möglich. Sie beantragen die Zulage für jedes Beitragsjahr bei einer zentralen Stelle der Deutschen Rentenversicherung. Das Bundesministerium für Gesundheit erstattet die Aufwendungen. Gegebenenfalls kann eine nicht förderfähige Versicherung sinnvoll sein, wenn das Preis-Leistungs-Verhältnis besser ist und weder Leistungsausschlüsse noch Risikozuschläge möglich sind.

Pflegezeit/Familienpflegezeit

Nach dem „Pflegezeitgesetz“ haben Beschäftigte einen arbeitsrechtlichen Anspruch auf Freistellung von der Arbeit, wenn sie einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung pflegen oder einen minderjährigen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher oder außerhäuslicher Umgebung betreuen. Dies gilt entsprechend bei einem Beistand in der letzten Lebensphase eines nahen Angehörigen (Nachweis durch ärztliches Zeugnis).

Die Pflegezeit beträgt für jeden pflegebedürftigen – auch minderjährigen – nahen Angehörigen längstens sechs Monate, bei einem Beistand längstens drei Monate (Höchstdauer).

„Familienpflegezeit“ ist für die Pflege eines nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung oder die Betreuung eines pflegebedürftigen minderjährigen nahen Angehörigen in häuslicher oder außerhäuslicher Umgebung vorgesehen. Die verringerte wöchentliche Arbeitszeit muss im Durchschnitt mindestens 15 Stunden betragen.

„Nahe Angehörige“ sind Großeltern, Eltern, Schwiegereltern, Stiefeltern, Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft und Geschwister, Ehegatten/Lebenspartner der Geschwister und Geschwister der Ehegatten/Lebenspartner sowie Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder, die Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder des Ehegatten oder Lebenspartners, Schwiegerkinder und Enkelkinder.

Pflege- und Familienpflegezeit sind zusammen bis zu höchstens 24 Monaten möglich (einschl. Begleitung in der letzten Lebensphase bis drei Monate); diese Zeiten werden auf die Berufsbildungszeit nicht angerechnet. Es besteht ein umfassender Kündigungsschutz. Auf Pflegezeit besteht kein Rechtsanspruch in Betrieben mit 15 – bei Familienpflegezeit mit 25 – oder weniger Beschäftigten.

Für die Dauer der Freistellung leistet das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (www.bafza.de) auf Antrag ein in monatlichen Raten zu zahlendes, zinsloses Darlehen in Höhe der Hälfte der Differenz zwischen dem monatlichen Nettoentgelt vor und während der Freistellung (bei Pflegezeit begrenzt auf den Betrag, der bei einer Arbeitszeit von 15 Wochenstunden anfallen würde). Dies gilt entsprechend für eine (freiwillige) Vereinbarung in Betrieben mit nicht mehr als 15 bzw. 25 Beschäftigten. Das Darlehen ist nach Beendigung der Freistellung in monatlichen Raten zurückzuzahlen. Es gibt verschiedene Härtefallregelungen.

 

Soziale Sicherung

Siehe „Pflegeunterstützungsgeld“ und „Soziale Sicherung der Pflegepersonen

Der Kranken- und Pflegeversicherungsschutz bleibt in der Regel während der Pflegezeit (vollständig freigestellt oder nur noch geringfügig beschäftigt) beitragsfrei erhalten, wenn eine Familienversicherung besteht. Sonst versichert sich der pflegende Angehörige zum Beispiel freiwillig weiter. Auf Antrag erstattet unsere Pflegekasse den Beitrag in der Kranken- und Pflegeversicherung bis zur Höhe des Mindestbeitrags.

Für die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses gegen Arbeitsentgelt besteht auch die Sozialversicherungspflicht fort. Dabei mindern Familienpflegezeiten das Arbeitslosengeld nicht. In der Rentenversicherung werden Minderungen durch die Beiträge zum Pflegegeld weitgehend vermieden.

Sachleistungen bei häuslicher Pflege

Voraussetzungen

Bei häuslicher Pflege sind körperbezogene Pflegemaßnahmen, pflegerische Betreuung sowie Hilfen bei der Haushaltsführung durch geeignete Pflegekräfte als Sachleistung vorgesehen (einschl. pflegefachliche Anleitungen). Zu den Betreuungsmaßnahmen zählen zum Beispiel die Unterstützung, das alltägliche Leben zu bewältigen und zu gestalten, insbesondere auch die bedürfnisgerechte Beschäftigung (einschl. Kommunikation, soziale Kontakte) sowie das Aufrechterhalten eines geregelten Tag-/Nacht-Rhythmus.

Dies gilt auch, wenn der Pflegebedürftige in einer Altenwohnung/einem Altenwohnheim lebt. Es spielt keine Rolle, ob er die Haushaltsführung eigenverantwortlich regeln kann oder nicht. Häusliche Pflegehilfe ist dann nicht möglich, wenn es sich bei der Einrichtung um ein zugelassenes Pflegeheim handelt.

Kein Anspruch auf häusliche Pflegehilfe besteht, wenn Anspruchsberechtigte zum Beispiel in Krankenhäusern, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, Kindergärten, Schulen und Internaten, Werkstätten und Wohnheimen für behinderte Menschen gepflegt werden beziehungsweise im Rahmen häuslicher Krankenpflege Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung erhalten.

 

Pflegevertrag
Die häusliche Pflegehilfe wird durch professionelle Pflegedienste und gegebenenfalls geeignete Einzelpersonen (Pflegefachkräfte) erbracht, die unmittelbar mit der Pflegekasse abrechnen. Dabei sind in einem schriftlichen Pflegevertrag Art, Inhalt und Umfang der Leistungen (einschl. der mit der Pflegekasse vereinbarten Vergütung) geregelt. Der Pflegedienst hat vor Vertragsabschluss und bei jeder wesentlichen Veränderung in der Regel schriftlich über die voraussichtlichen Kosten zu unterrichten. Der Pflegedienst händigt der zu pflegenden Person unverzüglich eine Ausfertigung des Pflegevertrages aus; nach Aufforderung auch der Pflegekasse.

Der Anspruchsberechtigte kann den Pflegevertrag ohne Angabe von Gründen und ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Der Pflegedienst teilt wesentliche Änderungen des Zustandes des Pflegebedürftigen der Pflegekasse unverzüglich mit.

 

Pflegesachleistungen

Pflegegrad

Leistungsbetrag ab 2025

2 796 EUR
3 1.497 EUR
4 1.859 EUR
5 2.299 EUR

 

Diese Leistungen können neben einer „Verhinderungspflege“ bzw. „teilstationären Tages-/Nachtpflege“ beansprucht werden (siehe auch „Betreuungs-/Entlastungsleistungen).

Besteht der Anspruch auf häusliche Pflegehilfe (z. B. bei einem Krankenhausaufenthalt) nicht für einen vollen Kalendermonat, erfolgt keine anteilige Kürzung.

 

Gemeinsame Leistungen

Mehrere Pflegebedürftige können körperbezogene Pflege- und pflegerische Betreuungsmaßnahmen sowie Hilfe bei der Haushaltsführung gemeinsam in Anspruch nehmen. Dies können Menschen z. B. in einer Wohngemeinschaft, in einem Gebäude oder in der Umgebung, etwa in einer Straße, sein. Die hierdurch entstehenden Zeit- und Kosteneinsparungen können für weitere Pflegeleistungen genutzt werden.

Auf Antrag sind bestimmte Leistungen auch als trägerübergreifendes Budget möglich.

Soziale Sicherung der Pflegepersonen

Wenn Pflegepersonen ganz oder teilweise auf eigene Berufstätigkeit verzichten bzw. diese aufgeben müssen, würde dies vor allem zu Nachteilen bei den Rentenansprüchen führen. Deshalb zahlt die Pflegeversicherung Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, wenn Pflegebedürftige mit mindestens Pflegegrad 2 in häuslicher Umgebung gepflegt werden. Die soziale Sicherung umfasst aber auch die gesetzliche Unfallversicherung sowie die Arbeitsförderung (Arbeitslosenversicherung).

Als „Pflegeperson“ gilt, wenn die Pflege eines Pflegebedürftigen an wenigstens zehn Stunden wöchentlich, verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage in der Woche erfolgt. Dies gilt auch, wenn die Mindeststundenzahl nur durch die Pflege mehrerer Pflegebedürftiger erreicht wird. Der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (oder ggf. ein anderer unabhängiger Gutachter) stellt dies fest. Bei Mehrfachpflege wird der Umfang der jeweiligen Pflegetätigkeit im Verhältnis zum Gesamtpflegeaufwand ermittelt. Dabei werden die Angaben der jeweiligen Pflegepersonen zugrunde gelegt. In diesem Zusammenhang ist es hilfreich, zum Beispiel in einem „Pflegetagebuch“ die einzelnen Beeinträchtigungen (einschl. Ausprägung) und den Umfang der Pflegetätigkeit zu notieren. Für den Versicherungsschutz als Pflegeperson ist ein Antrag nicht erforderlich, ein besonderer Fragebogen hilft, die Voraussetzungen zu klären.

 

Krankenversicherung
Durch die nicht erwerbsmäßige Pflegetätigkeit wird kein Krankenversicherungsschutz begründet. Eine bestehende Krankenversicherung (eigene oder Familienversicherung) wird, unabhängig von der Höhe des Pflegegeldes, das die Pflegeperson vom Pflegebedürftigen aus dessen Pflegeversicherung erhält, davon nicht berührt. Das Pflegegeld gilt nicht als Einkommen im Sinne des Sozialversicherungs- und Steuerrechts.

 

Rentenversicherung

Pflegepersonen sind grundsätzlich rentenversicherungspflichtig, wenn sie daneben nicht mehr als 30 Stunden wöchentlich erwerbstätig sind.

Die Höhe der beitragspflichtigen Einnahmen ist nach den Pflegegraden 2 bis 5 gestaffelt. Maßgebend ist außerdem Art bzw. Umfang der Leistungen (Bezug von Pflegegeld oder ausschließlich Pflegesachleistung bzw. eine Kombination ­dieser Leistungen). Je größer der Pflegeaufwand ist, desto höher sind also das zugrunde gelegte Arbeitsentgelt und ­damit die spätere Rente. Bei Mehrfachpflege werden die beitragspflichtigen Einnahmen entsprechend aufgeteilt; bei der Pflege mehrerer Pflegebedürftiger werden die Beiträge für jede Tätigkeit bemessen. Grundlage für die ­Berechnung der Beiträge ist die „Bezugsgröße“ (Durchschnittsentgelt der ­gesetzlichen Rentenversicherung). Die Zahlung und Überweisung der Beiträge übernimmt die ­Pflegekasse, der Pflege­person werden die gemeldeten ­Daten schriftlich mitgeteilt.

 

Arbeitsförderung

„Pflegepersonen“ sind nach dem Recht der Arbeitsförderung (Arbeitslosenversicherung) versichert, wenn sie vor Beginn der Pflegetätigkeit versicherungspflichtig waren oder Anspruch auf eine laufende Entgeltersatzleistung hatten. Die Beiträge trägt die Pflegekasse.

 

Unfallversicherung

„Pflegepersonen“ sind im Rahmen ihrer Pflegetätigkeit auch unfallversichert. Sie erhalten nach einem Unfall oder bei einer Berufskrankheit die im Sozialgesetzbuch VII vorgesehenen Leistungen (umfassende Heilbehandlung, berufliche und soziale Rehabilitation, Geldleistungen usw.). Die Beiträge trägt die Gemeinde, in deren Bereich der Ort der Pflegetätigkeit (Pflegehaushalt) liegt.

Informationen für pflegende Angehörige in Nordrhein-Westfalen
Die Unfallkasse Nordrhein-Westfalen hat eine Website mit aktuellen Informationen zum Gesundheitsschutz pflegender Angehöriger eingerichtet.

Stationäre Pflege

Pflegebedürftige können sich für häusliche oder stationäre Pflege entscheiden.

Die Pflegekasse übernimmt die pflegebedingten Aufwendungen (einschl. Betreuung und medizinische Behandlungspflege), ggf. Aufwendungen für Unterkunft/Verpflegung, insgesamt bis zum Leistungsbetrag.

Monatliche Leistung pauschal
Pflegegrad 2 770 Euro
Pflegegrad 3 1.262 Euro
Pflegegrad 4 1.775 Euro
Pflegegrad 5 2.005 Euro

 

Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 erhalten einen Zuschuss von 125 Euro monatlich.

Außerdem besteht Anspruch auf zusätzliche Betreuung und Aktivierung (auch in teilstationären Einrichtungen). Für die nicht von der Pflegeversicherung gedeckten Kosten gibt es für die Pflegegrade 2 bis 5 gleich hohe Eigenanteile je Einrichtung für die pflegebedingten Aufwendungen.

Erhöht sich der Pflegebedarf, ist das Pflegeheim berechtigt, den Heimbewohner schriftlich aufzufordern, bei seiner Pflegekasse die Zuordnung zu einem höheren Pflegegrad zu beantragen.

Darüber hinaus fallen im Heim weitere Kosten für Unterkunft und Verpflegung an. Diese so genannten Hotelkosten muss der Pflegebedürftige grundsätzlich selbst tragen. Soweit die Investitionskosten der Einrichtung nicht durch öffentliche Fördermittel in vollem Umfang gedeckt sind, kann die Pflegeeinrichtung den nicht gedeckten Teil den Pflegebedürftigen gesondert in Rechnung stellen.

 

Hilfen vom Sozialamt

Wenn die Leistungen der Pflegeversicherung zusammen mit der Eigenleistung des Pflegeversicherten (Einkommen z.B. aus der Rente) nicht ausreichen, um die Pflege- oder Heimkosten zu decken, besteht die Möglichkeit, Sozialhilfe zu beantragen.

Der Entscheidung über einen Antrag auf Leistungen vom Sozialamt geht stets eine Bedürftigkeitsprüfung voraus.

Teilstationäre Tages- und Nachtpflege

Es besteht Anspruch auf teilstationäre Pflege in Einrichtungen der Tages- oder Nachtpflege, wenn häusliche Pflege nicht in ausreichendem Umfang sichergestellt werden kann oder wenn dies zur Ergänzung oder Stärkung der häuslichen Pflege erforderlich ist. Dies gilt insbesondere bei einer kurzfristigen Verschlimmerung der Pflegebedürftigkeit, um eine (Teil-)Erwerbstätigkeit für die Pflegeperson zu ermöglichen, eine teilweise Entlastung der Pflegeperson zu erreichen oder bei einer nur für einige Stunden notwendigen ständigen Beaufsichtigung des Anspruchsberechtigten.

Die Aufwendungen der Pflege, Betreuung und der medizinischen Behand­lungs­pflege werden bis zu bestimmten Höchstbeträgen wie folgt übernommen:

 

Tages- und Nachtpflege

im Wert bis zu monatlich
Pflegegrad 2 721 Euro
Pflegegrad 3 1.357 Euro
Pflegegrad 4 1.685 Euro
Pflegegrad 5 2.085 Euro

 

Diese Leistungen der Tages- und Nachtpflege können zusätzlich zu Pflegesachleistungen und Pflegegeld (einschließlich Kombinationsleistungen) beansprucht werden, also ohne gegenseitige Anrechnung.

 

Verhinderungspflege

Voraussetzungen

Ist eine Pflegeperson (z. B. Angehörige, Bekannte) an der Pflege gehindert, werden die Kosten einer Ersatzpflege übernommen. Voraussetzung ist, dass die Pflegeperson(en) den Pflegebedürftigen (mindestens Pflegegrad 2) vor der erstmaligen Verhinderung bereits sechs Monate in seiner häuslichen Umgebung gepflegt hat (haben). Die Wartezeit ist auch erfüllt, wenn sich mehrere Personen die Pflege zeitlich teilen.

 

Leistungen

Die Verhinderungspflege ist nicht auf die Ersatzpflege im Haushalt des Anspruchsberechtigten beschränkt. Diese Leistung kann zum Beispiel auch in einer Pflegeeinrichtung, einem Krankenhaus, einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung, einer Krankenwohnung, einem Kindergarten, einer Schule, einem Internat oder einem Wohnheim für behinderte Menschen erfolgen. Es können die pflegebedingten Aufwendungen berücksichtigt werden.

Übernommen werden die Kosten einer notwendigen Ersatzpflege für längstens sechs Wochen je Kalenderjahr und zwar bis zu 1.685 Euro (ggf. erhöht um bis zu 843 Euro für noch nicht beanspruchte Kurzzeitpflege).

Bei einer Ersatzpflege durch Pflegepersonen, die mit dem Pflegebedürftigen bis zum zweiten Grade verwandt oder verschwägert sind oder mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben, dürfen die Aufwendungen der Pflegekasse den Betrag des Pflegegeldes für bis zu sechs Wochen nicht überschreiten. Bei Nachweis höherer Auslagen (z. B. Verdienstausfall, Fahrkosten) ist eine Kostenerstattung bis zu den Höchstbeträgen möglich; dies gilt auch, wenn die Ersatzpflege durch entfernte Verwandte/Verschwägerte bzw. erwerbsmäßig ausgeübt wird (siehe auch „Kurzzeitpflege“, „Sachleistungen“).

Neu seit dem 1. Januar 2024

Durch das Pflegeunterstützungs- und Entlastungsgesetz haben Pflegebedürftige, die bei Beginn der Verhinderungspflege jünger als 25 Jahre sind und den Pflegegrad 4 oder 5 haben, folgende Vorteile:

  • Die Verhinderungspflege kann sofort in Anspruch genommen werden. Die sechsmonatige Vorpflegezeit entfällt.
  • Der Anspruch auf Verhinderungspflege beträgt 8 Wochen je Kalenderjahr. Für diese Zeit wird unter anderem die Hälfte des monatlichen Pflegegeldes weitergezahlt.
  • Wir zahlen für maximal 56 Tage im Kalenderjahr bis zu 3.539 Euro für die Verhinderungspflege, da das nicht ausgeschöpfte Budget der Kurzzeitpflege komplett (höchstens 1.854 Euro) auf das der Verhinderungspflege übertragen werden kann.

Wohngruppen (ambulant betreute)

Pflegebedürftige, die Pflegehilfe, Pflegegeld oder Angebote zur Unterstützung im Alltag nutzen, erhalten einen Wohngruppenzuschlag von je 224 Euro monatlich bei einem organisierten gemeinschaftlichen Wohnen von ­mindestens drei pflegebedürftigen Personen (höchstens zwölf Bewohner). In der Wohngruppe muss eine Person organisatorische, verwaltende oder betreuende Tätigkeiten verrichten.

Neugründungen von solchen Wohngruppen werden neben dem Zuschuss für wohnumfeldverbessern­de Maßnahmen einmalig mit 2.613 Euro je Anspruchsberechtigtem gefördert. Der Gesamtbetrag ist je Wohngruppe auf 10.452 Euro begrenzt.

Dieser Förderbetrag kann für (weitere) altersgerechte oder barrierearme Umgestaltung der gemeinsamen Wohnung verwendet werden. Dieser Zuschuss ist auf einen Höchstbetrag von 30 Millionen Euro für alle Pflegekassen in Deutschland begrenzt.

Wohnungsanpassung

Die Pflegekasse zahlt unabhängig vom Pflegegrad auf Antrag bis zu 4.180 Euro Zuschuss für Anpassungsmaßnahmen, die die häusliche Pflege in der Wohnung erleichtern oder (wieder) möglich machen. Sie sollen geeignet sein, eine Überforderung der Leistungskraft des Pflegebedürftigen und der Pflegekraft zu verhindern oder eine möglichst selbstständige Lebensführung des Anspruchsberechtigten wiederherzustellen, also die Abhängigkeit von der personellen Hilfe zu verringern.

Gemeint sind zum Beispiel Maßnahmen, die mit wesentlichen Eingriffen in die Bausubstanz verbunden sein können, wie Türverbreiterungen, fest installierte Rampen und Treppenlifter, der pflegegerechte Umbau des Badezimmers oder der Ein- und Umbau von Mobiliar, das entsprechend den Erfordernissen der Pflegesituation individuell hergestellt oder umgestaltet wird.

Beim Zusammenleben mehrerer Anspruchsberechtigter in einer gemeinsamen Wohnung dürfen die Zuschüsse einen Betrag in Höhe von 4.180 Euro je Person nicht überschreiten. Der Gesamtbetrag je Maßnahme ist bei mehr als vier zusammenlebenden Anspruchsberechtigten auf 16.720 Euro begrenzt.

Wenn sich die Pflegesituation ändert und weitere Maßnahmen erforderlich werden, handelt es sich um eine neue Maßnahme, für die ein weiterer Zuschuss geleistet wird.

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