Zusatzbeitragssatz
FAQ

Zusatzbeitragssatz

Der Zusatzbeitragssatz ist derzeit ein häufiges Thema in den Medien. Doch was genau verbirgt sich hinter diesem Begriff? Welche Relevanz hat er für verschiedene Personengruppen und wer legt eigentlich fest, wie hoch er ist? Hier erhalten Sie die wichtigsten Antworten auf Ihre Fragen.

Inhalt
Zusatzbeitrag der energie-BKK
Neue Leistungen ab 2025
Definition Zusatzbeitrag
Entstehung Zusatzbeitrag
Schritte zum Krankenkassenwechsel
Vorteile für Familienangehörige
Besonderheiten und Ausnahmen
Ihr persönlicher finanzieller Vorteil

 

Der Zusatzbeitragssatz der energie-BKK

Angesichts der finanziellen Herausforderungen, mit denen das Gesundheitssystem seit längerer Zeit konfrontiert ist, haben viele Krankenkassen ihren Zusatzbeitragssatz bereits erhöht. Um Ihnen weiterhin eine stabile und hochwertige Versorgung auf höchstem Niveau bieten zu können, werden nun auch wir unseren Zusatzbeitragsatz anpassen. Selbstverständlich garantieren wir Ihnen auch weiterhin eine hervorragende Service- und Leistungsqualität. Ab Januar 2025 werden wir Ihnen zusätzlich verbesserte Leistungen anbieten.

Ab dem 1. Januar 2025 beträgt der Zusatzbeitragssatz der energie-BKK 2,98 Prozent. Arbeitnehmer und Rentner tragen die Hälfte des Zusatzbeitragssatzes, also 1,49 Prozent.

 

 

Wer eine sichere und umfangreiche Versorgung durch seine Krankenkasse erwartet, sollte nicht nur auf den Beitragssatz achten, sondern auch die besonderen Leistungen und den Kundenservice vergeleichen: Wir bieten unseren Versicherten exzellente Zusatzleistungen, für die wir bereits mehrfach ausgezeichnet wurden. Im Preis-Leistungs-Vergleich 2024 empfiehlt uns das Verbraucherportal finanztip als eine der sechs besten Krankenkassen Deutschlands. Das Vergleichsportal krankenkasseninfo.de hat uns mit der Höchstnote 1,0 als eine der drei besten Krankenkassen bundesweit (von 73 Kassen) ausgezeichnet. Das Handelsblatt zählt uns erneut mit der Superbewertung „sehr gut“ zu den besten kundenorientiertesten Krankenkassen. Die Zeitschrift ELTERN zählt uns zu den Besten (von 67 Kassen) Krankenkassen für Familien in den Bereichen Schwangerschaft & Geburt sowie Eltern & Kind. Für die Sportmagazine Men’s Health und Women’s Health stehen wir auf Platz 7 (von 68 Kassen) der besten Kassen für Sportlerinnen und Sportler. Im neuesten Test von Focus Money haben wir gleich sechs Auszeichnungen erhalten: TOP Krankenkasse, Ausgezeichnete Leistungen, Hervorragenden Zusatzleistungen, Sehr gute Gesundheitsförderung & Transparenz sowie Sehr guter Service. Auch unsere Mitglieder sind mit uns sehr zufrieden, wie das Testergebnis von Proven Expert zeigt.

 

 

 

Zusatzbeitrag – was ist das eigentlich?

Die gesetzlichen Krankenkassen können über einen Teil der Beiträge selbst bestimmen. Deshalb wurde der individuelle Zusatzbeitrag zusätzlich zum allgemeinen Beitragssatz eingeführt. Gleichzeitig wurde der allgemeine Beitragssatz um 0,9 Punkte auf 14,6 Prozent des Bruttoeinkommens gesenkt. Den allgemeinen Beitragssatz von 14,6 Prozent teilen sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber je zur Hälfte.

Der Zusatzbeitragssatz ist von Krankenkasse zu Krankenkasse verschieden und wird erhoben, wenn der Finanzierungsbedarf einer Krankenkasse durch die Zuweisung aus dem Gesundheitsfonds nicht gedeckt ist. Eine Obergrenze für den Zusatzbeitrag besteht nicht. Arbeitnehmer und Arbeitgeber teilen sich diesen.

Bei den Rentern übernimmt die Deutsche Rentenversicherung die Hälfte des aus der gesetzlichen Rente zu zahlenden Zusatzbeitrages.

Durch den Zusatzbeitrag will der Gesetzgeber einen größeren Wettbewerb zwischen den Krankenkassen erreichen.

 

Was ist der durchschnittliche oder auch gesetzliche Zusatzbeitragssatz?

Der gesetzlich festgelegte durchschnittliche Zusatzbeitragssatz ist eine rein rechnerische Größe und wird jährlich neu berechnet. Ein Expertengremium schätzt dafür jedes Jahr bis zum 15. Oktober die Höhe der voraussichtlichen Ausgaben der Krankenkassen und die Einnahmen des Gesundheitsfonds für das folgende Kalenderjahr. Auf dieser Grundlage legt das Bundesministerium für Gesundheit den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz fest. Er wird jeweils bis zum 1. November bekannt gegeben und gilt für das komplette folgende Kalenderjahr.

Von Bedeutung ist der gesetzliche durchschnittliche Zusatzbeitragssatz für bestimmte Personengruppen, zum Beispiel für Auszubildende mit einem Arbeitsentgelt bis maximal 325 Euro. Für alle anderen gilt der individuelle Zusatzbeitragssatz der eigenen Krankenkasse.

 

Wie hoch ist der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz 2025?

Das Bundesministerium für Gesundheit hat nach Auswertung der Ergebnisse des Schätzerkreises den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz für das Jahr 2025 auf 2,5 Prozent festgesetzt und ihn im Bundesanzeiger bekannt gegeben (2024 belief sich der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz auf 1,7 Prozent).



Wie gehen die Krankenkassen 2025 mit ihren Zusatzbeitragssätzen um?

Viele gesetzliche Krankenkassen werden im kommenden Jahr ihre Beiträge anheben. Bedingt durch den Vermögensabbau im Rahmen des GKV-Finanzstabilisierungsgesetzes und der damit verbundenen geringeren finanziellen Spielräume ist die Kalkulation des kassenindividuellen Zusatzbeitragssatzes auch in 2024/2025 für alle Krankenkassen eine große Herausforderung.

 

Wenn meine jetzige Krankenkasse ihren Zusatzbeitragssatz erhöht – kann ich dann problemlos wechseln?

Wenn die Krankenkasse erstmalig einen Zusatzbeitrag erhebt oder den Zusatzbeitragssatz erhöht, kann das Mitglied seine Krankenkasse auch ohne Einhaltung der grundsätzlich bestehenden 12-monatigen Bindungsfrist wechseln und z. B. Mitglied der energie-BKK werden. Hier räumt der Gesetzgeber ein Sonderkündigungsrecht ein.

Beispiel: Sonderkündigungsrecht bei Erhöhung des Zusatzbeitrages:

  • Versicherungspflichtiger Arbeitnehmer, Beginn der Mitgliedschaft 01.11.2024
  • Erhöhung des kassenindividuellen Zusatzbeitragssatzes ab 01.01.2025
  • Informationspflicht der Krankenkasse über die Erhöhung des Zusatzbeitragssatzes und das Sonderkündigungsrecht in diesem Fall bis zum 31.12.2024
  • Wahl einer neuen Krankenkasse im Rahmen des Sonderkündigungsrechts möglich bis 31.01.2025*
  • Eingang der Mitgliedschaftserklärung bei der neuen Krankenkasse am 17.01.2025

Lösung: Die Mitgliedschaft bei der bisherigen Krankenkasse endet unter Berücksichtigung der gesetzlichen Kündigungsfrist von zwei Kalendermonaten am 31.03.2025. Die Kündigung der bisherigen Mitgliedschaft wird durch die neugewählte Krankenkasse automatisch veranlasst.

* Erfolgt die Information über die Anhebung des Zusatzbeitragssatzes nicht vor dem Inkrafttreten der Beitragserhöhung (hier: 01.01.2025), kann das Sonderkündigungsrecht bis zum Ablauf eines Monats nach Erhalt der schriftlichen Information ausgeübt werden.

 

Was passiert, wenn das Mitglied von seinem Sonderkündigungsrecht nicht rechtzeitig Gebrauch macht und die Frist nicht einhält?

Dann ist eine reguläre Kündigung möglich, wobei die dafür erforderlichen Voraussetzungen vorliegen müssen, insbesondere die Erfüllung der Mindestbindungsfrist von 12 Monaten.

 

Was ist mit den mitversicherten Familienangehörigen?

Die beitragsfrei mitversicherten Familienangehörigen haben kein eigenes Sonderkündigungsrecht, sind aber analog zum Mitglied ab dem ersten Tag in der neuen gesetzlichen Krankenkasse mitversichert. Auch dort haben sie Ansprüche gemäß dem gesamten Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung.

 

Welche Besonderheiten und Ausnahmen gelten hinsichtlich des Zusatzbeitrags?

Für einige Personengruppen gilt nicht der Zusatzbeitragssatz der jeweiligen Krankenkasse, sondern der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz (2025: 2,5 Prozent). Dies betrifft vor allem Versicherte, deren Beiträge regelmäßig von Dritten getragen werden, so z. B. Geringverdiener, wie Auszubildende mit einem Arbeitsentgelt bis 325 Euro/brutto im Monat. Hier übernimmt der Arbeitgeber den Zusatzbeitrag. Das Gleiche gilt auch für Bezieher von Bürgergeld, Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und für Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen. Den Zusatzbeitrag in Höhe des durchschnittlichen Zusatzbeitrages übernimmt der Leistungsträger. Auf weitere beitragspflichtige Einnahmen dieser Mitglieder findet jedoch der kassenindividuelle Zusatzbeitrag Anwendung.

 

Gibt es auch die Möglichkeit, vom Zusatzbeitrag befreit zu werden?

Nein, eine Befreiungsregelung vom Zusatzbeitragssatz ist nicht vorgesehen. Wenn der gesetzliche Beitragssatz zu entrichten ist, gilt dies auch für den Zusatzbeitragssatz.

 

Was gilt für Renten und Versorgungsbezüge?

Für die Beitragszahlung aus gesetzlichen Renten und Versorgungsbezügen (z.B. Betriebsrenten) gilt ein allgemeiner Beitragssatz in Höhe von 14,6 Prozent. Hinzu kommt der kassenindividuelle Zusatzbeitragssatz. Veränderungen des Zusatzbeitragssatzes wirken sich für versicherungspflichtige Bezieher von gesetzlichen Renten und Versorgungsbezügen (bei Beitragseinbehalt durch die Zahlstelle) immer erst mit einer zeitlichen Verzögerung von zwei Monaten aus.

Beispiel: Versicherungspflichtiges Mitglied in der Krankenversicherung der Rentner

  • Kassenindividueller Zusatzbeitrag in Höhe von 2,98 % ab 01.01.2025

Lösung: Die Deutsche Rentenversicherung DRV berechnet den Beitrag auf die gesetzliche Rente bis zum 29. Februar 2025 mit einem (Gesamt-)Beitragssatz von 16,19 %. Ab 1. März 2025 gilt der allgemeine Beitragssatz von 14,6 % zzgl. dem kassenindividuellen Zusatzbeitragssatz in Höhe von 2,98 %.

 

Was gilt für Selbstzahler?

Bei Selbstzahlern gilt, dass der individuelle Zusatzbeitrag der Krankenkasse zusammen mit dem übrigen Krankenversicherungsbeitrag vom Mitglied selbst gezahlt werden muss, d. h. das sogenannte Quellenabzugsverfahren (automatischer Einzug vom Gehaltskonto) gilt nicht. Selbstzahler erhalten eine individuelle Beitragsberechnung von uns.

 

Ihr persönlicher finanzieller Vorteil

Bei der energie-BKK erhalten Sie viele Zusatzleistungen, welche über den Standards liegen. Bei uns bekommen Sie einfach mehr für Ihr Geld. Rechnen Sie selbst!

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