Workation: sozialversicherungsrechtliche Besonderheiten
Arbeitgeber News

12.08.2024

Workation: sozialversicherungsrechtliche Besonderheiten

Viele Unternehmen bieten ihren Arbeitnehmern Workation an. Bei solchen Arbeitsmodellen sind Besonderheiten in der Sozialversicherung zu beachten.

Unter Workation versteht man die Möglichkeit, dass Arbeitnehmer Urlaub und Arbeit verbinden und per mobiler Arbeit ihre Tätigkeit vom Urlaubsort aus verrichten.

In der Regel handelt es sich bei Workation-Modellen um von Vornherein befristete Auslandsaufenthalte zur Verlängerung bzw. Kombination des Urlaubs. Das führt dazu, dass sozialversicherungsrechtlich eine Beurteilung als Entsendung erfolgt. Sofern die Workation innerhalb der EU- oder EWR-Staaten (Island, Norwegen und Liechtenstein), der Schweiz oder Großbritannien stattfindet, gilt das reguläre Sozialversicherungsabkommen für Entsendungen in diese Staaten. Für Entsendungen, die auf nicht mehr als 24 Monate befristet sind, gilt das deutsche Sozialversicherungsrecht weiter. Es ist die hierfür erforderliche A1-Bescheinigung bei der zuständigen Krankenkasse des Arbeitnehmers zu beantragen.

Bei einer Entsendung in andere Staaten können – sofern vorhanden – bei bilateralen Abkommen abweichende Regelungen und Fristen gelten. Auch hier werden entsprechende Bescheinigungen und Vordrucke benötigt, die die Krankenkasse ausstellt, bei der der Arbeitnehmer versichert ist.

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