14.04.2025
Werkstudenten: Sommersemester beginnt - auf Stundenzahl achten
Zum 1. März bzw. 1. April 2025 beginnt an vielen Hochschulen das Sommersemester. Für Studierende, die nebenher eine mehr als geringfügige Beschäftigung ausüben, gibt es in der Sozialversicherung auf Basis des Werkstudentenprivilegs Sonderregelungen. Diese haben nur eine sehr geringe Abgabenlast zur Folge. Arbeitgeber sollten ab Semesterbeginn auf die Wochenstundenzahl in der Beschäftigung achten.
Studenten, die neben ihrem Studium eine mehr als geringfügige Beschäftigung ausüben, sind in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung im Rahmen des sogenannten Werkstudentenprivilegs versicherungsfrei. Voraussetzung ist, dass sie ihrem Erscheinungsbild nach weiterhin als Studenten anzusehen sind. Das ist dann der Fall, wenn die wöchentliche Arbeitszeit während der Vorlesungszeit nicht mehr als 20 Stunden beträgt. Wird die Beschäftigung an mehr als 20 Stunden in der Woche ausgeübt, unterliegt die Beschäftigung der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung.
Bei Tätigkeiten in den Abend- oder Nachtstunden, am Wochenende oder während der vorlesungsfreien Zeit (Semesterferien) greift das Werkstudentenprivileg auch bei einer Wochenarbeitszeit von mehr als 20 Stunden. Das gilt aber dann nicht, wenn diese Beschäftigungen mit mehr als 20 Stunden in der Woche zeitlich unbefristet oder auf einen Zeitraum von mehr als 26 Wochen befristet sind.
Die 20-Stunden-Grenze wird in der Rentenversicherung generell nicht angewendet. Beschäftigte Studenten sind grundsätzlich rentenversicherungspflichtig; vorausgesetzt, es handelt sich nicht um eine kurzfristige Beschäftigung.
Arbeitgeber haben zur Dokumentation, dass ein Studium vorliegt, eine Immatrikulationsbescheinigung des Studenten anzufordern und zu den Entgeltunterlagen zu nehmen. Die Immatrikulationsbescheinigung ist für jedes Semester einzureichen und zu den Entgeltunterlagen zu nehmen.