Wer ist pflegebedürftig?
Hier finden Sie Informationen zur Begutachtung. Das Pflegeversicherungsgesetz im Sozialgesetzbuch XI definiert Pflegebedürftigkeit wie folgt: pflegebedürftig sind Personen mit gesundheitlich bedingten Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten, die auf Dauer – voraussichtlich für mindestens sechs Monate – bestehen.
Die Bedürftigkeit wird dabei in die Pflegegrade 1 bis 5, je nach Grad der Schwere eingestuft.
Maßgebend sind sechs Bereiche, die unterschiedlich gewichtet werden (Anteil in Klammern):
- Mobilität (10 %)
(z. B. Positionswechsel im Bett, Umsetzen, Fortbewegen, Treppensteigen)
- kognitive/kommunikative Fähigkeiten (15 %)*
(z. B. Erkennen von Personen, Orientierung, Alltagshandlungen, Treffen von Entscheidungen, Verstehen von Sachverhalten und Aufforderungen)
- Verhaltensweisen (15 %)*
(z. B. Verhaltensauffälligkeiten, Abwehr, Antriebslosigkeit)
- Selbstversorgung (40 %)
(z. B. Körperpflege, Ankleiden, Ernährung, Benutzen einer Toilette)
- Krankheiten/Therapien (20 %)
(z. B. Injektionen, Medikamente, Wundversorgung, Arztbesuche)
- Alltagsleben (15 %)
(z. B. Gestaltung des Tagesablaufs, Kontakte, sich beschäftigen)
*) Maßgebend ist der höhere Wert. Der Bereich „Selbstversorgung“ wird am höchsten bewertet.
Die Anzahl der Pflegeminuten sind nicht mehr maßgebend! Entscheidend ist die gutachterliche Einschätzung der Fähigkeiten, also der Grad der Selbstständigkeit, das heißt, wie jemand den Alltag meistern kann.
Beispiele:
Für das Fortbewegen innerhalb des Wohnbereichs oder die Gestaltung des Tagesablaufs oder das Waschen des Oberkörpers oder für das Essen werden die Kriterien „selbstständig (0), überwiegend selbstständig (1), überwiegend unselbstständig (2), unselbstständig (3)“ mit Punkten (in Klammern) bewertet. Gewichtet über alle sechs Bereiche ergeben sie schließlich den individuellen Pflegegrad.
Außerdem wird festgestellt, ob schwerste Beeinträchtigungen vorliegen, die einen außergewöhnlich hohen Hilfebedarf erfordern.
Insgesamt gibt es fünf Pflegegrade:
- Pflegegrad 1: 12,5 bis unter 27 Punkte
(geringe Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten)
- Pflegegrad 2: 27 bis unter 47,5 Punkte
(erhebliche Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten)
- Pflegegrad 3: 47,5 bis unter 70 Punkte
(schwere Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten)
- Pflegegrad 4: 70 bis unter 90 Punkte
(schwerste Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten)
- Pflegegrad 5: 90 bis 100 Punkte
(schwerste Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung)
Für Kinder im Alter bis zu 18 Monaten gelten bei der Begutachtung besondere Voraussetzungen. Sie werden einen Pflegegrad höher eingestuft.
Bei der Begutachtung werden auch Beeinträchtigungen von außerhäuslichen Aktivitäten und Haushaltsführung festgestellt; außerdem ob Leistungen zur Prävention/Rehabilitation sowie (Pflege-)Hilfsmittel erforderlich sind. Bei häuslicher Pflege wird auch der Umfang der Pflegetätigkeit der Pflegeperson(en) festgestellt.
Der Antragsteller erhält das Gutachten von der Pflegekasse; es ist wesentliche Grundlage für eine umfassende Beratung (einschließlich Versorgungsplan).
Weitere Informationen zur Begutachtung finden Sie unter: www.medizinischerdienst.de oder www.pflegebegutachtung.de.