04.04.2023
Wann eine Befristung zur Vertretung wirksam ist
Eine befristete Beschäftigung zur Vertretung eines Mitarbeiters in Elternzeit kann auch dann rechtmäßig sein, wenn die Vertretungskraft nicht exakt die gleichen Aufgaben wie der Vertretene ausübt. Das zeigt ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz auf.
Eine befristet eingestellte Vertretungskraft muss nicht unbedingt eins zu eins die Aufgaben desjenigen übernehmen, den sie vertritt. Das geht aus einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz hervor (LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25. Januar 2023 – 7 Sa 195/22). Das LAG stellte in seinem Urteil klar: Der Sachgrund der Vertretung setzt einen Kausalzusammenhang zwischen dem zeitweiligen Ausfall des Vertretenen und der Einstellung der Vertretungskraft voraus. Es müsse sichergestellt sein, dass die Vertretungskraft gerade wegen des vorübergehenden Beschäftigungsbedarfs, der durch den zeitweiligen Ausfall eines Mitarbeiters entstand, eingestellt worden ist. Entscheidend für die Wirksamkeit einer Befristung ist, ob der sachliche Grund für die Befristung bei Vertragsschluss vorliegt. Insofern spricht es auch nicht zwangsläufig gegen eine wirksame Befristung, wenn der Mitarbeiter, der vertreten wurde, nach seiner Rückkehr an den Arbeitsplatz andere Aufgaben als zuvor übernimmt.
Wie aus dem Urteil außerdem hervorgeht, kann eine Befristung zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers auch wirksam sein, wenn der befristet zur Vertretung eingestellte Mitarbeiter die vorübergehend ausfallende Stammkraft nicht unmittelbar vertritt, sondern dessen Aufgaben nur mittelbar übernimmt. Es ist Arbeitgebern also erlaubt, die Tätigkeit des temporär fehlenden Mitarbeiters nicht von dem Vertreter, sondern von einem anderen Arbeitnehmer ausüben zu lassen und wiederum dessen Tätigkeit dem Vertreter zu übertragen (sogenannte mittelbare Vertretung).
In dem Fall, den das LAG Rheinland-Pfalz zu entscheiden hatte, ging es um die Klage einer Lehrkraft, die mehrfach hintereinander zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers befristet beschäftigt wurde. Sie hat das Vorliegen eines sachlichen Grundes für die befristete Beschäftigung bestritten und war der Ansicht, es liege eine unzulässige Kettenbefristung vor. Sie war der Meinung, die von ihr übernommenen Tätigkeiten seien nicht in Vertretung, sondern mangels anderweitiger Lehrkraft an sie übertragen worden. Dementsprechend wollte sie erreichen, dass ihr Arbeitsvertrag nicht mit der Befristung endet, sondern unbefristet fortbesteht. Vor dem LAG Rheinland-Pfalz war ihre Klage jedoch erfolglos. Die Revision wurde nicht zugelassen.