Verbesserte Anreize der Arbeitgeberförderung für Betriebsrenten
Arbeitgeber News

12.08.2024

Verbesserte Anreize der Arbeitgeberförderung für Betriebsrenten

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und das Bundesfinanzministerium haben den Referentenentwurf eines Zweiten Betriebsrentenstärkungsgesetzes veröffentlicht. Damit sollen auch die steuerlichen Anreize für die betriebliche Altersversorgung verbessert werden.

Arbeitgeber dürfen vom Gesamtbetrag der einzubehaltenden Lohnsteuer für jeden Arbeitnehmer mit einem ersten Dienstverhältnis einen Teilbetrag des Arbeitgeberbeitrags zur kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung (Förderbetrag) entnehmen und bei der nächsten Lohnsteuer-Anmeldung gesondert absetzen.

Der Förderbetrag beträgt aktuell im Kalenderjahr 30 Prozent des zusätzlichen Arbeitgeberbeitrags, höchstens 288 Euro.

Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Förderbetrags ist u.a., dass der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn im Kalenderjahr mindestens einen Betrag in Höhe von 240 Euro an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder für eine Direktversicherung zahlt.

Mit dem Zweiten Betriebsrentenstärkungsgesetz ist die Ausweitung der Förderung vorgesehen.

Die Beträge 288 Euro in § 100 Abs. 2 S. 1 EStG bzw. 960 Euro in § 100 Abs. 6 S. 1 EStG sollen ab 2025 durch 360 Euro bzw. 1.200 Euro ersetzt werden. Der Förderbetrag beträgt danach im Kalenderjahr 30 Prozent des zusätzlichen Arbeitgeberbeitrags, höchstens 360 Euro. Dies bedeutet, dass Arbeitgeber, die 1.200 Euro in die kapitalgedeckte betriebliche Altersversorgung ihres Mitarbeiters einzahlen, die Höchstförderung von 360 Euro (30 Prozent von 1.200 Euro) in Anspruch nehmen können.

Die Mindesteinzahlung muss weiterhin jährlich 240 Euro betragen. Im Zeitpunkt der Beitragsleistung darf im Übrigen der laufende Arbeitslohn, der pauschal besteuerte Arbeitslohn oder das pauschal besteuerte Arbeitsentgelt aktuell nicht mehr als 2.575 Euro bei einem monatlichen Lohnzahlungszeitraum betragen. Diese Grenze soll dynamisiert und an die Beitragsbemessungsgrenze zur allgemeinen Rentenversicherung gekoppelt werden. Bei einem monatlichen Lohnzahlungszeitraum beträgt die Grenze 3 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze (3 Prozent von aktuell 90.600 Euro = 2.718 Euro).

Der Ausgang des Gesetzgebungsverfahrens bleibt abzuwarten.

Hallo, haben Sie eine Frage?
Überprüfen oder Zurücksetzen der Datenschutzeinstellungen