Unfallversicherungs-Weiterentwicklungsgesetz: Meldeverfahren angepasst
Arbeitgeber News

16.10.2024

Unfallversicherungs-Weiterentwicklungsgesetz: Meldeverfahren angepasst

Am 28. August 2024 hat das Unfallversicherungs-Weiterentwicklungsgesetz den Deutschen Bundestag passiert. Mit dem Gesetz werden zum 1. Juli 2025 Änderungen und Korrekturen bei der Umsetzung gesetzlicher Regelungen im Beitrags- und Melderecht der Sozialversicherung umgesetzt, die zur Vereinfachung der Verfahren beitragen sollen.

Im Einzelnen ist Folgendes geplant:

  • Es wird klargestellt, dass vor der Anmeldung für Beschäftigte und der erstmaligen Meldung eines Versorgungsbezuges die Versicherungsnummer elektronisch abgefragt werden muss, wenn sie systemseitig nicht bekannt ist. Hier kam es in den letzten Jahren trotz der Einführung des maschinellen Abfrageverfahrens für die Versicherungsnummer immer noch in über 270.000 Fällen jährlich zu einer Abweichung, die jeweils einen erheblichen Korrekturaufwand bei allen Beteiligten auslöste. Darüber hinaus wird klargestellt, dass diese Regelung nicht für die Abgabe von Sofortmeldungen gilt, um dieses zeitkritische Verfahren nicht zu verzögern.
  • Einer Schätzung des GKV-Spitzenverbandes aus dem Jahr 2019 zufolge kommt es bei den Einzugsstellen zu über 70.000 Fällen pro Jahr, bei denen die Korrektur einer fehlerhaften Meldung durch den jeweiligen Arbeitgeber trotz mehrfacher Aufforderung nicht erfolgt. Um die zeitnahe Weiterleitung der Meldungen aufgrund fehlerhafter Angaben zur Person des Beschäftigten nicht zu verzögern, wird künftig der manuelle Eingriff in das Meldeverfahren durch die Einzugsstellen in diesen Einzelfällen gestattet. Die Meldungen sind gesondert zu kennzeichnen und den meldenden Stellen in Kopie zu übersenden. Die Einzugsstelle hat den Beschäftigten über die beabsichtigte Korrektur vorab in Textform zu informieren. Der Beschäftigte muss der Korrektur gegenüber der Einzugsstelle in Textform zustimmen. Die Einzugsstelle hat die Zustimmung des Beschäftigten sowie die Korrektur der Meldung vor der Weiterleitung zu dokumentieren. Der Meldepflichtige erhält eine Kopie der geänderten Meldung.
  • Bei der erstmaligen Bewilligung von Versorgungsbezügen hat die Zahlstelle die notwendigen Angaben zur Einrichtung eines Zahlstellenkontos künftig elektronisch an die Krankenkasse zu übermitteln. Im Rahmen der Umsetzung des digitalen Verfahrens zur Anlage eines Arbeitgeberkontos bei den Einzugsstellen hat sich gezeigt, dass eine inhaltlich entsprechende Regelung zur Anlage eines Kontos einer Zahlstelle bei den Einzugsstellen bisher fehlt. Deshalb wird diese nun analog zur Regelung für die Arbeitgeber im Zahlstellenmeldeverfahren umgesetzt. Die Betriebsdaten der Zahlstelle sind zu übermitteln.

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