Unfallversicherungsschutz beim Betriebssport
Arbeitgeber News

10.06.2024

Unfallversicherungsschutz beim Betriebssport

Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV), der Branchenverband der gesetzlichen Unfallversicherungsträger, hat aktuell darüber informiert, unter welchen Voraussetzungen beim Betriebssport ein gesetzlicher Unfallversicherungsschutz besteht.

Damit ein Unfallversicherungsschutz besteht ist es wichtig, dass die betrieblichen Angebote dazu dienen, dass die teilnehmenden Arbeitnehmer ihre Leistungsfähigkeit erhalten, der Krankenstand im Unternehmen reduziert oder das Betriebsklima verbessert werden soll. Reine Wettkämpfe wie beispielsweise Firmenturniere oder Betriebsligen dienen nicht diesem Ausgleichscharakter und sind daher nicht unfallversichert. Darüber hinaus ist der Unfallversicherungsschutz an folgende Voraussetzungen geknüpft:

  • Der Betriebssport muss regelmäßig mindestens einmal monatlich ausgeübt werden. Bei saisonabhängigen Sportarten genügt es, wenn die Betriebssportkurse innerhalb der jeweiligen Saison regelmäßig angeboten und besucht werden. Zum Beispiel Skifahren im Winter und Radfahren oder Nordic Walking im Sommer.
  • Es muss sich um ein betriebsinternes Angebot handeln. Es ist aber die Teilnahme einzelner betriebsfremder Personen möglich (beispielsweise Familienmitglieder, Freunde oder ehemalige Beschäftigte). Unfallversichert sind aber nur Betriebsangehörige.
  • Der Betriebssport muss unternehmensbezogen organisiert sein. Der Arbeitgeber gibt also die Zeitpläne vor. Es reicht nicht aus, dass nur die Räumlichkeiten und die Sportgeräte zur Verfügung gestellt werden. Auch wenn Arbeitnehmer aus eigener Initiative Sportgruppen gründen, sind diese nicht unfallversichert.

Sofern die Voraussetzungen für den Unfallversicherungsschutz des Betriebssports gegeben sind, sind auch die Wege von und zur Sportstätte sowie die notwendigen Vor- und Nachbereitungshandlungen wie beispielsweise das Duschen und das Umkleiden vom Versicherungsschutz erfasst.

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