14.04.2025
Unbedenklichkeitsbescheinigungen: Elektronisches Verfahren nutzen
Der GKV-Spitzenverband hat aktuell darüber informiert, dass die überwiegende Anzahl der Anträge auf Ausstellung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung von Arbeitgebern und Bevollmächtigten weiterhin auf dem herkömmlichen Weg gestellt werden (z.B. durch Anruf, E-Mail, Brief), obwohl es ein elektronisches Verfahren gibt. Der GKV-Spitzenverband wirbt aufgrund von Vorteilen für Arbeitgeber für die Nutzung des elektronischen Verfahrens.
- Seit 2024 gibt es ein elektronisches Beantragungsverfahren für Unbedenklichkeitsbescheinigungen (§ 108b SGB IV). Über das SV-Meldeportal und mittlerweile zehn zertifizierte Entgeltabrechnungsprogramme, die ein Zusatzmodul anbieten, kann die Unbedenklichkeitsbescheinigung elektronisch von Arbeitgebern und Bevollmächtigten bei den Einzugsstellen beantragt werden. Die Einzugsstellen melden die Unbedenklichkeitsbescheinigung daraufhin auch elektronisch zurück.
- Aktuell werden in der betrieblichen Praxis nur 20 bis 30 Prozent der Unbedenklichkeitsbescheinigungen elektronisch beantragt.
- Vorteilhaft und zeitsparend beim elektronischen Verfahren ist für Arbeitgeber insbesondere die darin enthaltene Abonnementfunktion. Bei Wahl des Abonnements werden die Bescheinigungen unaufgefordert monatlich, quartalsweise oder halbjährlich ausgestellt und übermittelt.