30.03.2023
Telefonische Krankschreibung endet am 31. März 2023
Laut dem Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) endet die Sonderregelung zur telefonischen Krankschreibung wegen einer leichten Erkrankung der oberen Atemwege am 31. März 2023. Eine telefonische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) ist aber in bestimmten Fällen weiterhin möglich. Künftig dürfen Vertragsärzte einem Patienten noch dann nach telefonischer Anamnese eine Arbeitsunfähigkeit bescheinigen, wenn eine öffentlich-rechtliche Pflicht oder Empfehlung für eine Absonderung besteht.
Das kann etwa bei einer Infektionskrankheit wie COVID-19 oder Affenpocken der Fall sein. Diese unbefristete Regelung zur telefonischen AU hatte der Gemeinsame Bundesaus-schuss (G-BA) beschlossen. Sie gilt dauerhaft ab dem 1. April 2023.
Auch das Ausstellen einer ärztlichen Bescheinigung für den Bezug von Krankengeld bei der Erkrankung eines Kindes war telefonisch möglich. Diese Regelung endet ebenfalls am 31. März 2023.
Unabhängig von der Corona-Pandemie können Versicherte ihre Krankschreibung - sofern die Praxis dies anbietet - auch per Videosprechstunde erhalten. Dies gilt, wenn für die Feststel-lung der Erkrankung keine persönliche körperliche Untersuchung durch den Arzt nötig ist.
War der Patient der Arztpraxis bisher unbekannt, kann er per Videosprechstunde für bis zu drei Kalendertage krankge-schrieben werden. Wurde die erkrankte Person in der Arztpraxis schon als Patient geführt, ist eine Krankschreibung von bis zu sieben Kalendertagen möglich. Folgekrankschreibungen per Video gibt es nur, wenn die vorherige Krankschreibung auf einer persönlichen Untersuchung basierte.