Studenten im Minijob: Keine Anrechnung auf das BAföG
Arbeitgeber News

14.03.2025

Studenten im Minijob: Keine Anrechnung auf das BAföG

In Kürze beginnt an den deutschen Hochschulen das Sommersemester 2025. Für Studenten sind aufgrund einer Rechtsänderung Ende letzten Jahres auch geringfügig entlohnte Beschäftigungsverhältnisse lukrativer, weil der Verdienst aus der geringfügig entlohnten Beschäftigung nicht mehr auf das BAföG angerechnet wird.

Bislang war die Hinzuverdienstgrenze beim BAföG im Unterschied zur Geringfügigkeitsgrenze nicht direkt an die Mindestlohnentwicklung gekoppelt. Das hat seit Januar 2024 dazu geführt, dass der Mindestlohn und damit auch die Geringfügigkeitsgrenze angestiegen sind, beim BAföG die Geringfügigkeitsgrenze aber nicht mehr vollständig ohne Kürzung des BAföGs ausgenutzt werden konnte.

Das hat der Gesetzgeber zum Wintersemester 2024/2025 Ende letzten Jahres korrigiert. Seither wird eine geringfügig entlohne Beschäftigung mit einem Verdienst von bis zu 556,00 Euro monatlich nicht mehr auf das BAföG angerechnet. Auch künftig werden Änderungen der Geringfügigkeitsgrenze ohne Gesetzänderung eine Dynamisierung der Hinzuverdienstgrenze beim BAföG nach sich ziehen.

Der Staat fördert mit dem BAföG die erste Ausbildung an berufsbildenden Schulen, Kollegs, Akademien und Hochschulen. Seit der BAföG-Novelle 2019 kann auch ein Studium an einer privaten Berufsakademie gefördert werden. Förderungsfähige erhalten als Förderungshöchstbetrag aktuell 992,00 Euro.

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