14.03.2025
Schwerbehindertenabgabe und -anzeige bis Ende März 2025
Die Anzeige bei der Bundesagentur für Arbeit für das Kalenderjahr 2024 muss genauso wie die Zahlung der Ausgleichsabgabe bis zum 31. März 2025 erfolgen. Arbeitgeber, die im Jahresdurchschnitt monatlich über mindestens 20 Arbeitsplätze im Sinne der §§ 156 ff. Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) verfügen, sind verpflichtet, schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen. Arbeitgeber, die diese Quote nicht erfüllen, müssen eine Ausgleichsabgabe leisten.
Pro unbesetztem Pflichtarbeitsplatz werden ab 1. Januar 2025 monatlich fällig:
- 155 Euro bei einer Beschäftigungsquote von schwerbehinderten Menschen von drei Prozent bis weniger als fünf Prozent.
- 275 Euro bei einer Beschäftigungsquote von schwerbehinderten Menschen von zwei Prozent bis weniger als drei Prozent.
- 405 Euro bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote von mehr als null Prozent bis weniger als zwei Prozent.
- 815 Euro bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote von null Prozent.
Für Kleinbetriebe gelten Sonderregelungen. Hier werden keine prozentualen Quoten angesetzt, sondern Arbeitgeber mit
- 20 bis weniger als 40 Arbeitsplätzen müssen einen schwerbehinderten Menschen beschäftigen,
- 40 bis weniger als 60 Arbeitsplätzen müssen zwei schwerbehinderte Menschen beschäftigen.
Für Betriebe mit 20 bis weniger als 40 Arbeitsplätzen beträgt der Betrag pro unbesetztem Arbeitsplatz
- 155 Euro, wenn weniger als ein schwerbehinderter Mensch beschäftigt wird und
- bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigung von keinem schwerbehinderten Menschen 210 Euro.
Für Betriebe mit 40 bis weniger als 60 Arbeitsplätzen beträgt der Staffelbetrag pro unbesetztem Pflichtarbeitsplatz
- 155 Euro, wenn ein bis weniger als zwei schwerbehinderte Menschen beschäftigt werden,
- 275 Euro, wenn weniger als ein schwerbehinderter Mensch beschäftigt wird,
- 465 Euro bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigung von keinem schwerbehinderten Menschen.
Arbeitgeber müssen bis spätestens zum 31. März 2025 bei der zuständigen Agentur für Arbeit die Anzahl der bei ihnen beschäftigten Schwerbehinderten melden. Ebenfalls bis spätestens zum 31. März 2025 ist die ggf. zu zahlende Ausgleichsabgabe an das für den Arbeitgeber-Hauptsitz zuständige Integrationsamt zu überweisen.
Die Schwerbehindertenanzeige kann entweder per Post oder digital unter IW-Elan bei der zuständigen Agentur für Arbeit eingereicht werden. IW-Elan ist eine kostenlos von der Agentur für Arbeit bereitgestellte Software, mit der die Anzeige abgegeben und die Ausgleichsabgabe berechnet werden kann.