Rechtskreistrennung entfällt ab 2025
Arbeitgeber News

07.05.2024

Rechtskreistrennung entfällt ab 2025

Bislang gelten in den neuen und den alten Bundesländern unterschiedliche Bezugsgrößen und Beitragsbemessungsgrenzen in der Renten- und Arbeitslosenversicherung. Mit dem Gesetz über den Abschluss der Rentenüberleitung vom 17. Juli 2017 werden die unterschiedlichen Berechnungsgrößen (Umrechnungsfaktor, Bezugsgröße, Beitragsbemessungsgrenze, aktueller Rentenwert) schrittweise bis zum 31. Dezember 2024 angeglichen. Ab dem 1. Januar 2025 gelten dann für die gesamte Bundesrepublik einheitliche Rechengrößen. Infolgedessen entfallen auch die Rechtskreistrennungen in den Meldeverfahren.

Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung haben in diesem Kontext in ihrer Besprechung am 13. März 2024 folgende Festlegungen getroffen:

  • Für Meldezeiträume ab dem 1. Januar 2025 ist in den DEÜV-Meldungen kein Rechtskreiskennzeichen anzugeben (Grundstellung im Feld KENNZ-RECHTSKREIS)
  • Für Meldezeiträume bis 31. Dezember 2024 ist in den Meldungen einschließlich Stornierungsmeldungen mit diesem Meldezeitraum wie bisher der jeweils zutreffende Rechtskreis „W“ oder „O“ anzugeben.
  • Es ist sicherzustellen, dass auch in den Jahresmeldungen für das Jahr 2024, die im Jahr 2025 abgegeben werden, der jeweils zutreffende Rechtskreis „W“ oder „O“ angegeben wird.
  • Allein aus Anlass der Aufgabe der Rechtskreistrennung sind keine Ab- und Anmeldungen zum 1.Januar 2025 vorzunehmen.

Zur Klarstellung, dass in den Meldungen zur Angabe des Rechtskreises (Feld KENNZRECHTSKREIS) für Meldezeiträume ab dem 1. Januar 2025 nur die Grundstellung zulässig ist, wird in der nächsten Besprechung der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung zu Fragen des gemeinsamen Meldeverfahrens Ende Juni 2024 die Gemeinsamen Grundsätze für die Datenerfassung und Datenübermittlung nach § 28b SGB IV angepasst.

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