PUEG: Verzinsung nur bei Umsetzung im digitalen Verfahren
Arbeitgeber News

07.05.2024

PUEG: Verzinsung nur bei Umsetzung im digitalen Verfahren

Am 27. März 2024 hat das Wachstumschancengesetz den Bundesrat passiert. Im Vordergrund des Gesetzes stehen Maßnahmen der steuerlichen Entlastung von Unternehmen und zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für mehr Wachstum, Investitionen und Innovationen. Daneben enthält das Gesetz auch die rechtlichen, insbesondere auch die datenschutzrechtlichen Grundlagen für die Einführung und Einrichtung des automatisierten Übermittlungsverfahrens zur Erhebung und zum Nachweis der Elterneigenschaft sowie der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder für die Beitragssatzermittlung in der Pflegeversicherung im Jahr 2025. Zudem wird mit dem Gesetz eine Übergangsregelung zur Verzinsung von Erstattungsansprüchen wegen zunächst nicht berücksichtigter Beitragsabschläge in der Pflegeversicherung geschaffen.

Der GKV-Spitzenverband hat diesbezüglich die Grundsätzlichen Hinweise „Differenzierung der Beitragssätze in der Pflegeversicherung nach Anzahl der Kinder und Empfehlungen zum Nachweis der Elterneigenschaft“ mit Datum vom 28. März 2024 entsprechend aktualisiert und erweitert.

Die vereinfachte Übergangsregelung zur Verzinsung von Erstattungsansprüchen wegen nicht berücksichtigter Beitragsabschläge in der Pflegeversicherung sieht Folgendes vor:

  • Die Kernaussage lautet: Für vor dem 1. Juli 2025, dem vorgesehenen Start des digitalen Nachweisverfahrens, erfüllte Erstattungsansprüche, die aufgrund zu viel gezahlter Pflegeversicherungsbeiträge vom 1. Juli 2023 bis 30. Juni 2025 entstehen, kann kein Zinsanspruch entstehen.
  • Zinsen fallen also nur in den Fällen an, in denen die Beitragsabschläge erst mit Einsatz des digitalen Verfahrens zur Erhebung und zum Nachweis der Anzahl der Kinder berücksichtigt werden und sich infolgedessen ein Erstattungsanspruch wegen zu viel gezahlter Beiträge ab dem 1. Juli 2023 ergibt.
  • Bei Anwendung des regulären Nachweisverfahrens oder des vereinfachten Nachweisverfahrens findet eine Beitragsdifferenzierung nach der Kinderzahl bereits statt. Wenn hier im Übergangszeitraum dennoch Erstattungsfälle in der betrieblichen Praxis auftreten, beispielsweise weil die Anzahl der Kinder verzögert mitgeteilt wird, findet keine Verzinsung statt.
  • Erstattungsansprüche, die sich im Zuge des digitalen Verfahrens zum Nachweis der Elterneigenschaft allein durch den Wegfall des Beitragszuschlags für Kinderlose ergeben, sind ebenfalls nicht zu verzinsen.
  • Ein gesonderter Antrag auf Verzinsung ist nicht zu stellen.
  • Der Zinssatz beträgt 4 Prozent pro Jahr.
  • Der zur Ermittlung des konkreten Zinsanspruchs zu bildende Verzinsungszeitraum beginnt nach Ablauf des Kalendermonats der Beitragszahlung, wobei aus Vereinfachungsgründen auf den Ablauf des Kalendermonats der Fälligkeit der jeweiligen Beiträge abgestellt werden kann. Der Zeitraum endet mit Ablauf des Kalendermonats vor der Beitragserstattung. Der Verzinsungszeitraum stellt sich also für jeden Monat der (unrechtmäßigen) Beitragszahlung anders dar. Er sortiert sich absteigend ausgehend von dem am weitesten zurückliegenden Erstattungszeitraum. Der im Zuge der Erstattung im Einzelfall zu ermittelnde Zinsanspruch lässt sich demzufolge nicht aus der Höhe der Erstattungssumme und des Erstattungszeitraums bilden. Der Erstattungsbetrag ist grundsätzlich ohne vorherige Rundung zu verzinsen. Es bestehen jedoch keine Einwände, wenn der jeweilige Erstattungsbetrag vor Ermittlung des Zinsanspruchs auf volle Euro-Beträge abgerundet wird.
  • Der Erstattungsanspruch und der sich ergebende Zinsbetrag sind durch die Arbeitgeber auszuzahlen oder mit künftigen Beitragsansprüchen aufzurechnen. Die Aufrechnung bedarf keiner Zustimmung des Arbeitnehmers. Sie wird im Rahmen der bestehenden Beitragsnachweisverfahren umgesetzt. Eine separate Statistik ist nicht zu führen.

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