09.03.2023
Pflegeversicherungsbeiträge sollen steigen
Ende Februar 2023 hat das Bundesministerium für Gesundheit den Referentenentwurf für ein Gesetz zur Unterstützung und Entlastung in der Pflege veröffentlicht.
Neben zahlreichen Verbesserungen bei den Leistungen der Pflegeversicherung sieht das Gesetz Maßnahmen zur nachhaltigen Verbesserung der Finanzierung der Pflegeversicherung und eine gesetzliche Umsetzung des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 7. April 2022 vor, der bis zum 31. Juli 2023 umzusetzen ist und das Beitragsrecht der sozialen Pflegeversicherung im Hinblick auf die Berücksichtigung des Erziehungsaufwands von Eltern verfassungskonform ausgestaltet.
Der Gesetzentwurf sieht folgende Änderungen vor, die Auswirkungen für Arbeitgeber mit sich bringen:
- Der Beitragssatz in der Pflegeversicherung soll zum 1. Juli 2023 von 3,05 Prozent auf 3,4 Prozent angehoben werden.
- Der Beitragszuschlag für Kinderlose nach Vollendung des 23. Lebensjahres soll von 0,35 Prozent auf 0,6 Prozent erhöht werden.
- Eltern mit mehreren Kindern sollen künftig einen Abschlag auf den monatlichen Beitrag erhalten. Mit diesem Abschlag wird der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts umgesetzt. Der Pflegeversicherungsbeitrag für Eltern mit zwei Kindern reduziert sich um einen Abschlag in Höhe von 0,15 Beitragssatzpunkten, für Eltern mit drei Kindern um einen Abschlag in Höhe von 0,3 Beitragssatzpunkten, für Eltern mit vier Kindern um einen Abschlag in Höhe von 0,45 Beitragssatzpunkten und für Eltern mit fünf und mehr Kindern reduziert er sich um einen Abschlag in Höhe von 0,6 Beitragssatzpunkten. Für Eltern mit einem Kind gilt weiterhin der reguläre Beitragssatz in Höhe von 3,4 Prozent.
- Der Abschlag reduziert ausschließlich den Beitragsanteil der Beschäftigten am Pflegeversicherungsbeitrag. Damit werden nur die Mitglieder mit zwei Kindern und mehr bei den Beiträgen entlastet, nicht die Arbeitgeber. Er soll auch für Mitglieder mit Kindern gelten, die das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
- Die Anzahl der Kinder soll von den Beschäftigten gegenüber dem Arbeitgeber nachgewiesen werden, der die Anzahl der Kinder in den Entgeltunterlagen dokumentiert.