Pflegegeld
Pflegegeld wird gezahlt, sofern Pflegebedürftige die körperbezogenen Pflegemaßnahmen, die pflegerische Betreuung sowie Hilfen bei der Haushaltsführung selbst sicherstellen.
Das Pflegegeld wird monatlich im Voraus gezahlt; wenn der Anspruch nicht für einen vollen Kalendermonat besteht, anteilig.
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Pflegegeld je Kalendermonat ab 2024 |
Pflegegrad 2 |
332 Euro |
Pflegegrad 3 |
573 Euro |
Pflegegrad 4 |
765 Euro |
Pflegegrad 5 |
947 Euro |
Voraussetzung ist die Pflege in häuslicher Umgebung (auch Haushalt der Pflegeperson oder sonstiger Haushalt, z. B. Altenwohnheim).
Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn sich der Pflegebedürftige in einem Pflegeheim aufhält.
Bei einer vollstationären Krankenhausbehandlung, einer Aufnahme in eine Vorsorge/Rehabilitationseinrichtung oder häuslicher Krankenpflege mit Anspruch auf Leistungen vergleichbar der Pflegesachleistung wird Pflegegeld (einschl. Kombinationsleistung) für die ersten vier Wochen weitergezahlt (anschließend ruht der Anspruch). Bei beschäftigten Pflegekräften gibt es unter bestimmten Voraussetzungen Ausnahmen von dieser zeitlichen Beschränkung.
Bei Verhinderungspflege wird die Hälfte des Pflegegeldes für bis zu sechs Wochen (bzw. acht Wochen), bei Kurzzeitpflege für bis zu acht Wochen je Kalenderjahr fortgezahlt (siehe „Kurzzeitpflege“, „Verhinderungspflege“).
Bei Pflegebedürftigen in vollstationären Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen (Internatsunterbringung) kommt für die Zeit der Pflege im häuslichen Bereich (z. B. an Wochenenden oder in den Ferienzeiten) die Zahlung des Pflegegeldes für die tatsächlichen Pflegetage in der Familie in Betracht; die Tage der An- und Abreise gelten als volle Tage der häuslichen Pflege.