14.11.2024
Neues BMF-Schreiben zu E-Rechnungen
Ab dem 1. Januar 2025 besteht für Unternehmen grundsätzlich die Verpflichtung, Rechnungen in elektronischer Form zu verwenden. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat am 15. Oktober 2024 hierzu ein Anwendungsschreiben zur Ausstellung von Rechnungen nach § 14 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) veröffentlicht.
Mit dem Wachstumschancengesetz sind die Regelungen zur Ausstellung von Rechnungen nach § 14 UStG für nach dem 31. Dezember 2024 ausgeführte Umsätze neu gefasst worden. Als Kernpunkt der Neuregelung wird die obligatorische Verwendung einer elektronischen Rechnung bei inländischen Umsätzen von Unternehmen zu Unternehmen eingeführt.
Ausgenommen sind Rechnungen über Leistungen, die nach § 4 Nr. 8 bis 29 UStG steuerfrei sind, sowie Rechnungen über Kleinbeträge bis 250 Euro (§ 33 der Umsatzsteuerdurchführungsverordnung - UStDV) und Fahrausweise (§ 34 UStDV).
In dem BMF-Schreiben werden die Neuregelungen und Übergangsregelungen zur obligatorischen elektronischen Rechnung durch das Wachstumschancengesetz umfassend dargestellt.
Grundsätzlich verbindlich ist die Einführung der obligatorischen elektronischen Rechnung bei Umsätzen zwischen inländischen Unternehmern ab dem 1. Januar 2025. Gewisse Übergangsregelungen bestehen bis Ende 2027 bzw. Ende 2028. Hinsichtlich des Empfangs einer E-Rechnung gibt es keine Übergangsregelung. Er ist somit vom 1. Januar 2025 an durch den Rechnungsempfänger zu gewährleisten. Hierfür reicht es aus, wenn der Rechnungsempfänger ein E-Mail-Postfach zur Verfügung stellt. Dabei ist es nicht zwingend erforderlich, dass es sich um ein gesondertes E-Mail-Postfach nur für den Empfang von E-Rechnungen handelt. Die Beteiligten können abweichend hiervon andere zulässige Übermittlungswege vereinbaren.
Einzelheiten sind dem BMF-Schreiben (BMF, Schreiben v. 15. Oktober 2024 - III C 2 - S 7287-a/23/10001 :007) zu entnehmen, das auf der Homepage des BMF veröffentlicht ist.