12.08.2024
Neuerungen im Datenaustausch eAU ab 1. Januar 2025
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat kürzlich im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit die Grundsätze nach § 109 Abs. 4 SGB IV in der ab 1. Januar 2025 geltenden Fassung genehmigt. Damit werden zum 1. Januar 2025 Optimierungen im eAU-Abrufverfahren umgesetzt.
Folgende Optimierungen werden zum 1. Januar 2025 umgesetzt:
Strukturiertere Darstellung der Zeiträume
Die Darstellung von Zeiträumen, die die Krankenkassen Arbeitgebern im eAU-Abrufverfahren zurückmelden, wurde übersichtlicher strukturiert. Ab dem 1. Januar 2025 werden die Zeiträume, unabhängig von der Art der Abwesenheit der Arbeitnehmer, in den Feldern „Nachweis_seit“ und „Voraussichtlich_Nachweis_bis“ bzw. „Tatsaechlich_Nachweis_bis“ abgebildet.
Integration von Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen in das eAU-Abrufverfahren
Bereits 2022 wurde mit dem Achten Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (8. SGB IV-Änderungsgesetz) § 109 Abs. 3a SGB IV dahingehend ergänzt, dass ab dem 1. Januar 2025 auch Zeiten von Aufenthalten in einer Rehabilitations- oder Vorsorgeeinrichtung nach § 301 Abs. 4 und 4a SGB V an den Arbeitgeber zu übermitteln sind. Auch diese Zeiten stellen eine unverschuldete Arbeitsverhinderung dar und verpflichten den Arbeitgeber bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen nach § 9 Entgeltfortzahlungsgesetz zur Entgeltfortzahlung.
Rückmeldungen bei stationären Krankenhausaufenthalten – Integration tatsächlicher Entlasstag
Bei Abwesenheiten aufgrund von stationären Krankenhausaufenthalten wird von den Krankenkassen ab dem 1. Januar 2025 proaktiv der tatsächliche Entlasstag zurückgemeldet, sobald dieser der Krankenkasse bekannt ist.
Neuer Rückmeldegrund „teilstationäre Krankenhausbehandlung“
Zeiten teilstationärer Aufenthalte im Krankenhaus stellen grundsätzlich für die betroffenen Arbeitnehmer eine Arbeitsunfähigkeit dar. Im eAU-Abrufverfahren können teilstationäre Behandlungen aber erst nach Abrechnung durch das Krankenhaus korrekt im Datensatz an die Krankenkassen abgebildet werden. Da die Abrechnung regelmäßig zeitlich sehr versetzt zur Aufnahmeanzeige erfolgt, haben diese Meldungen bislang in der betrieblichen Praxis zu Problemen geführt, die mit dem neuen Rückmeldegrund vermieden werden.
Neuer Rückmeldegrund „anderer AU-Nachweis“
Krankenkassen erhalten von Vertragsärzten, die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, eAU-Meldungen digital. Darüber hinaus sind entsprechende Datenaustauschsysteme mit den Krankenhäusern und ab dem 1. Januar 2025 mit Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen etabliert. Diese Daten können Arbeitgeber elektronisch über das eAU-Abrufverfahren anfragen und werden digital zurückgemeldet. Sofern der Krankenkasse für den angefragten Zeitraum nur ein privatärztlicher oder ein ausländischer AU-Nachweis vorliegt, können diese Daten den Arbeitgebern aktuell nicht über das eAU-Abrufverfahren bereitgestellt werden. Dies erfolgt ab dem 1. Januar 2025 über den neuen Rückmeldegrund.
Neuer Rückmeldegrund „in Prüfung“
Krankenkassen erhalten elektronische Daten von Arztpraxen, Krankenhäusern oder Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, welche objektiv falsche Angaben enthalten. Die Krankenkasse antwortet in solchen Fällen dem Arbeitgeber ab dem 1. Januar 2025 auf dessen Anforderung hin im Feld „Kennzeichen_der_Rueckmeldung“ den neuen Meldegrund „7 – In Prüfung“ zurück.
Neuer Rückmeldegrund „Weiterleitung bei Kassenwechsel“
Zum 1. April 2024 wurde ein neuer Datenaustausch zwischen den Krankenkassen implementiert, der sicherstellen soll, dass Arbeitgeber bei einem Krankenkassenwechsel eines Arbeitnehmers dennoch unverzüglich Rückmeldungen auf ihre eAU-Abfragen erhalten sollen. Solche Sachverhalte werden ab dem 1. Januar 2025 mit dem neuen Rückmeldegrund „9 = Weiterleitungsverfahren nach § 304 SGB V“ und nicht mehr mit Grund „4 = Nachweis liegt nicht vor“ rückgemeldet.