11.03.2024
Neue steuerfreie Umzugskostenpauschalen ab 1. März 2024
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat ein Schreiben zur Änderung der maßgebenden Beträge für umzugsbedingte Unterrichtskosten und sonstige Umzugsauslagen für Umzüge veröffentlicht (BMF, Schreiben vom 28.12.2023 – IV C 5 – S 2353/20/10004 :003). Danach ergeben sich ab 1. März 2024 höhere steuerfreie Beträge.
Arbeitgeber können ihren Mitarbeitern anlässlich von berufsbedingten Umzügen höhere Pauschalen steuerfrei erstatten. Der klassische Fall für eine berufliche Veranlassung ist eine Versetzung oder eine erhebliche Fahrzeitverkürzung bezüglich der Fahrt zur Arbeitsstelle.
Der Höchstbetrag für die Anerkennung von Auslagen für den durch den Umzug bedingten zusätzlichen Unterricht für ein Kind beträgt ab 1. März 2024 1.286 Euro.
Der Pauschbetrag für sonstige Umzugsauslagen beträgt ab 1. März 2024 964 Euro.
Für jede andere Person (Ehegatte, der Lebenspartner sowie die ledigen Kinder, Stief- und Pflegekinder), die auch nach dem Umzug mit dem Berechtigten in häuslicher Gemeinschaft leben, beträgt der Pauschbetrag ab 1. März 2024 643 Euro.
Für Berechtigte, die am Tage vor dem Einladen des Umzugsgutes keine Wohnung hatten oder nach dem Umzug keine eigene Wohnung eingerichtet haben, beträgt die Pauschvergütung ab 1. März 2024 193 Euro.
Maßgeblich für die Ermittlung der Pauschalen ist der Tag vor dem Einladen des Umzugsguts.