Minderung des geldwerten Vorteils bei Firmenwagenbesteuerung
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13.01.2025

Minderung des geldwerten Vorteils bei Firmenwagenbesteuerung

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich mit Urteil vom 18. Juni 2024 (VIII R 32/20) mit der Frage beschäftigt, welche Zuzahlungen den geldwerten Vorteil für die Firmenwagennutzung mindern können.

Grundsätzlich können persönliche Zuzahlungen des Arbeitnehmers wie z.B. die Übernahme konkreter einzelner Aufwendungen oder auch pauschale Zahlungen den geldwerten Vorteil mindern. Die Minderung des geldwerten Vorteils kann bereits beim Lohnsteuerabzug oder auch erst später im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung des Arbeitnehmers erfolgen.

Doch der BFH hat jetzt Grenzen aufgezeigt. Die z.B. von einem Arbeitnehmer getragenen Mautgebühren sowie die Fähr- und Parkkosten, die anlässlich der privaten Nutzung des Dienstwagens entstanden sind, sind lt. BFH keine mit dem Kfz verbundenen Kosten, die als selbst getragene Pkw-Kosten sachbezugsmindernd berücksichtigt werden können.

Es können lt. BFH nur solche vom Arbeitnehmer getragenen Aufwendungen den geldwerten Vorteil aus der Überlassung des Fahrzeugs als Einzelkosten mindern, die bei einer (hypothetischen) Kostentragung durch den Arbeitgeber Bestandteil dieses Vorteils und somit von der Abgeltungswirkung der 1 Prozent-Regelung erfasst wären. Die vom Kläger im Streitfall getragenen Aufwendungen (Maut-, Fähr- und Parkkosten sowie die AfA für den Fahrradträger) sind keine an den Arbeitgeber gezahlten Nutzungsentgelte, zeitraumbezogene Einmalzahlungen oder übernommene Anschaffungskosten des Dienstwagens.

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