Lohnsteuerliche Behandlung von Mahlzeiten ab 2025
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13.01.2025

Lohnsteuerliche Behandlung von Mahlzeiten ab 2025

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat die für die Abgabe von unentgeltlichen oder verbilligten Mahlzeiten an Arbeitnehmer maßgebenden Werte für 2025 veröffentlicht.

In Anlehnung an die „Fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung“ hat das BMF den Wert für Mahlzeiten, die ab Kalenderjahr 2025 gewährt werden, bekanntgegeben (BMF, Schreiben vom 10. Dezember 2024, IV C 5 - S 2334/19/10010 :006).

Mahlzeiten, die arbeitstäglich unentgeltlich oder verbilligt an die Arbeitnehmer abgegeben werden, sind mit dem anteiligen amtlichen Sachbezugswert nach der Verordnung über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Zuwendungen des Arbeitgebers als Arbeitsentgelt (Sozialversicherungsentgeltverordnung - SvEV) zu bewerten. Dies gilt auch für Mahlzeiten, die dem Arbeitnehmer während einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit oder im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten zur Verfügung gestellt werden, wenn der Preis der Mahlzeit 60 Euro nicht übersteigt.

Die Sachbezugswerte ab dem Kalenderjahr 2025 sind durch die 15. Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung vom 3. Dezember 2024 (BGBl. I Nummer 394) festgesetzt worden.

Demnach beträgt der Wert für Mahlzeiten, die ab Kalenderjahr 2025 gewährt werden für ein Mittag- oder Abendessen 4,40 Euro bzw. für ein Frühstück 2,30 Euro.

Bei Vollverpflegung (Frühstück, Mittag- und Abendessen) sind die Mahlzeiten mit dem Wert von 11,10 Euro anzusetzen.

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