13.01.2025
Lohnfortzahlung im Krankheitsfall nur bei erwiesener Arbeitsunfähigkeit
Eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung gilt im Normalfall als AU-Beweis. Im Zweifelsfall kann der Mitarbeiter jedoch seinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung verlieren, wenn der Arbeitgeber diesen nachweisen und der Arbeitnehmer den Zweifel nicht ausräumen kann.
Wenn der Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU-Bescheinigung) erschüttert ist, liegt es am Arbeitnehmer zu beweisen, dass er wirklich arbeitsunfähig krank war. Kann er diesen Nachweis nicht erbringen, verliert er seinen Anspruch auf Lohnfortzahlung. Das zeigt ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG, Urteil vom 21. August 2024, 5 AZR 248/23), zu dem nunmehr die Begründung vorliegt.
In dem Fall ging es um die Klage einer Arbeitnehmerin, die sich nach ihrer Eigenkündigung für einen Zeitraum von sechs Wochen krankschreiben ließ. Sie reichte beim Arbeitgeber durchgehend bis zum Ende der Kündigungsfrist entsprechende ärztliche Atteste ein. In ihrem Kündigungsschreiben hatte die Mitarbeiterin um die Zusendung einer Kündigungsbestätigung und der Arbeitspapiere an ihre Wohnanschrift gebeten. Sie bedankte sich für die bisherige Zusammenarbeit und wünschte dem Unternehmen alles Gute. Der Arbeitgeber zweifelte an der Arbeitsunfähigkeit der Mitarbeiterin und verweigerte für den Zeitraum der Krankschreibung die Lohnfortzahlung. Die Frau reichte daraufhin Klage ein und der Fall kam vor Gericht.
Das BAG gab – wie bereits zuvor das LAG Schleswig-Holstein – dem Arbeitgeber Recht. Es sah den Beweiswert der vorgelegten AU-Bescheinigungen in einer Gesamtbetrachtung aller Indizien als erschüttert an. Demnach ist der Beweiswert einer AU-Bescheinigung erschüttert, wenn die Krankschreibung aufgrund mehrerer AU-Bescheinigungen durchgehend bis zum Ende der Kündigungsfrist andauert, wenn die Krankschreibung punktgenau den maximalen Entgeltfortzahlungszeitraum von sechs Wochen umfasst und wenn sich aus dem Kündigungsschreiben ergibt, dass die kündigende Person von vornherein nicht mehr mit ihrer Anwesenheit rechnet. Alle diese drei Kriterien waren nach Auffassung des BAG im vorliegenden Fall erfüllt.
Nachdem das LAG Schleswig-Holstein davon ausgegangen war, dass der Beweiswert der AU-Bescheinigungen erschüttert ist, lag die Darlegungs- und Beweislast für das Bestehen einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit bei der Arbeitnehmerin. Diesen Nachweis hat die Klägerin nach LAG-Ansicht nicht erbracht. Dieser Auffassung folgte dann auch das BAG.