Kurzzeitpflege
Pflegeversicherung

Kurzzeitpflege

Voraussetzungen

Kann die häusliche Pflege nicht, noch nicht oder nicht im erforderlichen Umfang erbracht werden und reicht auch teilstationäre Pflege nicht aus, besteht Anspruch für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 auf Pflege in einer vollstationären Einrichtung (für eine Übergangszeit im Anschluss an eine stationäre Behandlung oder in sonstigen Krisensituationen). Dieser Anspruch besteht auch in Vorsorge-/Rehabilitationseinrichtungen, wenn während einer Maßnahme für eine Pflegeperson eine gleichzeitige Unterbringung des Anspruchsberechtigten erforderlich ist. Bei zu Hause gepflegten Pflegebedürftigen besteht der Anspruch auch in geeigneten Einrichtungen zum Beispiel der Hilfe für behinderte Menschen, wenn eine zur Kurzzeitpflege zugelassene Einrichtung nicht infrage kommt.

 

Höhe

Der Anspruch auf Kurzzeitpflege besteht für maximal acht Wochen und bis zu 1.774 Euro im Kalenderjahr. Die Kurzzeitpflege kann sich um bis zu 1.774 Euro aus noch nicht in Anspruch genommener Verhinderungspflege auf bis zu 3.386 Euro erhöhen. Der Erhöhungsbetrag mindert den Anspruch auf Verhinderungspflege entsprechend. Übernommen werden die pflegebedingten Aufwendungen (einschließlich Betreuung und Leistungen der medizinischen Behandlungspflege).

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