Kurzfristige Beschäftigung: Schulabgänger nicht immer sv-frei
Arbeitgeber News

04.08.2023

Kurzfristige Beschäftigung: Schulabgänger nicht immer sv-frei

Mit Beginn der Sommerferien ist für viele Schüler auch das Ende ihrer Schulzeit gekommen. Sofern die Zeit bis zum Beginn des nächsten Lebensabschnitts mit einer kurzfristigen Beschäftigung überbrückt wird, ist die Sozialversicherungsfreiheit abhängig davon, was der Schulabgänger nach der kurzfristigen Beschäftigung tun möchte.

Schulabgänger, die zwischen dem Ende der Schule und dem Beginn ihres nächsten Lebensabschnitts im Rahmen einer kurzfristigen Beschäftigung arbeiten, sind differenziert zu beurteilen.

Bei einer kurzfristigen Beschäftigung fallen für den Schulabgänger keine Sozialversicherungsbeiträge an, wenn die Beschäftigung auf maximal drei Monate oder 70 Arbeitstage im Jahr begrenzt ist. Dies gilt aber nur dann, wenn keine berufsmäßige Beschäftigung vorliegt.

Entscheidend ist, was der Schulabgänger, nach der kurzfristigen Beschäftigung zu tun beabsichtigt.

Wird vom Schulabgänger unmittelbar ein Studium oder eine Fachschulausbildung begonnen, besteht während einer kurzfristigen Beschäftigung, die zwischen beiden Ereignissen liegt, keine Berufsmäßigkeit. Dies gilt auch dann, wenn der Schulabgänger vor Beginn des Studiums ein Vorpraktikum machen möchte, das in der Studien- und Prüfungsordnung eingetragen ist. Somit ist in diesen Fällen eine kurzfristige Beschäftigung möglich.

Bei Schulabgängern, die nach ihrer Aushilfstätigkeit arbeiten möchten, zählt der Aushilfsjob als berufsmäßige Beschäftigung und ist somit sozialversicherungspflichtig. Das gilt für folgende Anschlussaktivitäten: Berufsausbildung, Beschäftigung, die keine Berufsausbildung ist, mit einem Verdienst über 520 Euro, duales Studium, Bundesfreiwilligendienst oder vergleichbarer Freiwilligendienst, Beginn eines Dienstverhältnisses als Soldat auf Zeit, auch wenn danach die Aufnahme eines Studiums beabsichtigt ist, Beginn eines Dienstverhältnisses als Beamter oder freiwilliger Wehrdienst

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