Kündigung per Einwurf-Einschreiben: Auslieferungsbeleg als Beweis notwendig
Arbeitgeber News

14.04.2025

Kündigung per Einwurf-Einschreiben: Auslieferungsbeleg als Beweis notwendig

Bei Zweifeln über den Zugang eines Kündigungsschreibens muss der Arbeitgeber nachweisen, dass die Kündigung dem Arbeitnehmer zugestellt wurde. Wie dieser Nachweis zu führen ist, geht aus einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts hervor.

Wenn ein Arbeitgeber einem Mitarbeiter per Einwurf-Einschreiben kündigt und der Arbeitnehmer den Erhalt des Kündigungsschreibens bestreitet, ist der Arbeitgeber beweispflichtig dafür, dass die Kündigung dem Arbeitnehmer zugestellt wurde. Um den Anscheinsbeweis zu erbringen, dass das Schreiben beim Empfänger eingegangen ist, reichen der Einlieferungsbeleg der Postfiliale sowie der Sendungsstatus „zugestellt“ jedoch nicht aus. Das geht aus einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts hervor (BAG, Urteil vom 30. Januar 2025, 2 AZR 68/24). Demnach muss der Arbeitgeber in einem solchen Fall (zusätzlich) den sogenannten Auslieferungsbeleg vorlegen, mit dem nachgewiesen wird, dass der jeweilige Postzusteller das Einschreiben tatsächlich zugestellt hat. Mit dem Auslieferungsbeleg bestätigt der Zusteller nach dem Einwurf mit seiner Unterschrift und der Datumsangabe die Zustellung. Daraus kann geschlussfolgert werden, dass die eingelieferte Sendung tatsächlich in den Briefkasten des Empfängers gelangt ist.

Im vorliegenden Fall hat eine Arbeitnehmerin den Erhalt der Kündigung bestritten und wollte vom Gericht feststellen lassen, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung beendet wurde. Der Arbeitgeber konnte zwar nachweisen, dass er ein Einwurf-Einschreiben bei der Post aufgegeben hatte, welches der Mitarbeiterin laut des im Internet abrufbaren Sendungsstatus am 28. Juli 2022 zugestellt wurde. Nach Ansicht des BAG bieten aber weder der Einlieferungsbeleg noch der Sendungsstatus eine ausreichende Gewähr für den Zugang des Schreibens.

Den für die Beweisführung erforderlichen Auslieferungsbeleg des Zustellers konnte der Arbeitgeber wegen des zwischenzeitlichen Ablaufs der 15-monatigen-Frist, innerhalb der die Deutsche Post die Kopie eines Auslieferungsbelegs erteilt, nicht vorlegen. Der Arbeitgeber hatte damit keinen Zeugenbeweis der Person, die den Einwurf vorgenommen haben soll. Es besteht somit auch kein Anscheinsbeweis zugunsten des Arbeitgebers.

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