Kleiderordnung im Betrieb: Arbeitgeber darf rote Arbeitshose vorschreiben
Arbeitgeber News

16.07.2024

Kleiderordnung im Betrieb: Arbeitgeber darf rote Arbeitshose vorschreiben

Wenn der Arbeitgeber von den Beschäftigten verlangt, dass sie rote Arbeitsschutzhosen tragen, müssen sie dieser Anweisung nachkommen. Der Aspekt Arbeitssicherheit ist höher zu bewerten als das ästhetische Empfinden eines Mitarbeiters. Das zeigt ein neues Gerichtsurteil.

Ein Arbeitgeber darf aufgrund seines Weisungsrechts Rot als Farbe der Arbeitsschutzhose vorschreiben. Das hat das Landesarbeitsgericht Düsseldorf entschieden (LAG Düsseldorf, Urteil vom 21. Mai 2024, 3 SLa 224/24). Für das Gericht war der Aspekt Arbeitssicherheit maßgeblich für die Rechtmäßigkeit der Anordnung. Aus dem Urteil geht weiter hervor: Wenn sich der Mitarbeiter beharrlich weigert, einer berechtigten Anweisung seines Arbeitgebers Folge zu leisten, darf der Arbeitgeber zu arbeitsrechtlichen Sanktionen greifen.

Zum Fall: Im Unternehmen, in dem der Kläger beschäftigt war, stellt der Arbeitgeber für alle betrieblichen Tätigkeiten in Montage, Produktion und Logistik funktionelle Arbeitskleidung zur Verfügung. Dazu gehörten unter anderem rote Arbeitsschutzhosen, die in den genannten Bereichen zu tragen sind. Nachdem der Kläger im November 2023 auch nach zwei Abmahnungen nicht in der roten Arbeitshose erschien, sondern weiterhin eine schwarze Hose trug, kündigte ihm der Arbeitgeber.

Die Kündigung war berechtigt, befand das LAG Düsseldorf. Demnach durfte der Arbeitgeber Rot als Signalfarbe wählen, weil der Mitarbeiter auch in Produktionsbereichen arbeitete, in denen Gabelstapler fahren. Auch im übrigen Produktionsbereich erhöhte die Farbe Rot die Sichtbarkeit der Beschäftigten. Ein weiterer sachlicher Grund für die Anweisung des Arbeitgebers, rote Arbeitsschutzhosen zu tragen, war nach Ansicht des Gerichts die Wahrung der Corporate Identity in den Werkshallen.

Der Standpunkt des Mitarbeiters, der die rote Arbeitshose zuvor langjährig getragen hatte und sich dann weigerte, die rote Hose weiterhin zu tragen, überzeugte das Gericht nicht. Sein aktuelles ästhetisches Empfinden rechtfertigte es nach LAG-Ansicht nicht, die betriebliche Kleiderordnung zu missachten. Nach zwei Abmahnungen und der beharrlichen Weigerung, der Weisung des Arbeitgebers nachzukommen, überwog nach Auffassung des Gerichts trotz der langen beanstandungsfreien Beschäftigungsdauer das Interesse des Arbeitgebers an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Die Revision gegen das Urteil wurde nicht zugelassen.

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