10.12.2024
Jahresarbeitsentgeltgrenze steigt: Versicherungsfreiheit prüfen
Zum 1. Januar 2025 steigt die Jahresarbeitsentgeltgrenze von 69.300 auf 73.800 Euro. Arbeitgeber müssen deshalb beurteilen, ob ihre Arbeitnehmer, die aufgrund des Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung versicherungsfrei sind, auch in 2025 weiterhin versicherungsfrei bleiben können.
Wird die Grenze unterschritten, tritt Krankenversicherungspflicht ein. Das betrifft Arbeitnehmer mit einem regelmäßigen Jahresarbeitsentgelt über der alten Grenze (69.300 Euro) und unter der ab 1. Januar 2025 maßgebenden Grenze (73.800 Euro).
Das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt für das Jahr 2025 ist in diesen Fällen vorausschauend per Prognose zu ermitteln bzw. einzuschätzen. Entgeltveränderungen, z.B. auch aufgrund von Tariferhöhungen, sind erst von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, ab dem der Anspruch auf das veränderte Entgelt besteht.
Werden bislang privat krankenversicherte Arbeitnehmer kranken- und pflegeversicherungspflichtig, sind sie bei einer gesetzlichen Krankenkasse anzumelden.
Beispiel:
Ein Arbeitnehmer ist seit Jahren aufgrund des Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze krankenversicherungsfrei und privat krankenversichert. Sein regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt beträgt 70.000 Euro.
Beurteilung:
Ab dem 1. Januar 2025 unterschreitet das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt mit 70.000 Euro die maßgebende Jahresarbeitsentgeltgrenze von 73.800 Euro. Ab dem 1. Januar 2025 tritt Krankenversicherungspflicht ein. Der Arbeitnehmer ist von seinem Arbeitgeber bei einer gesetzlichen Krankenkasse anzumelden. Der Arbeitnehmer kann sich innerhalb von drei Monaten von der eintretenden Krankenversicherungspflicht bei der gesetzlichen Krankenkasse befreien lassen.
Arbeitnehmer, die wegen Änderung der Jahresarbeitsentgeltgrenze kranken- und pflegeversicherungspflichtig werden, können sich auf Antrag von der Versicherungspflicht befreien lassen. Die Befreiung von der Kranken- und Pflegeversicherungspflicht ist antragsgebunden. Der Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Krankenversicherungspflicht durch den Arbeitnehmer zu stellen. Er ist an die Krankenkasse zu richten, die im Falle des Bestehens von Kranken- und Pflegeversicherungspflicht zuständig wäre (Krankenkasse, bei der die Anmeldung erfolgt ist).