Inflationsausgleichsprämie auch für Mitarbeiter in Altersteilzeit
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10.12.2024

Inflationsausgleichsprämie auch für Mitarbeiter in Altersteilzeit

Eine tarifvertragliche Regelung, die Arbeitnehmer in der Freistellungsphase der Altersteilzeit von der Zahlung einer Inflationsausgleichsprämie ausschließt, verstößt laut BAG-Urteil gegen das Verbot der Benachteiligung von Teilzeitbeschäftigten.

Arbeitnehmer, die sich in der Passivphase der Altersteilzeit befinden, dürfen nicht vom Bezug einer tariflichen Inflationsausgleichsprämie ausgeschlossen werden. Das geht aus einem neuen Urteil des Bundesarbeitsgerichts hervor (BAG, Urteil vom 12. November 2024, 9 AZR 71/24).

Nach BAG-Ansicht verstößt der Ausschluss von Arbeitnehmern in der Passivphase der Altersteilzeit gegen § 4 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG). Gemäß dieser Vorschrift darf ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer wegen der Teilzeitarbeit nicht schlechter behandelt werden als ein vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer, es sei denn, dass sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. Eine Schlechterstellung von Teilzeitbeschäftigten kann sachlich gerechtfertigt sein, wenn sich der Grund für die Schlechterstellung aus dem Verhältnis von Leistungszweck und dem Umfang der Teilzeitarbeit herleiten lässt. Im vorliegenden Fall sah das BAG jedoch keinen Grund, der eine Ungleichbehandlung rechtfertigen würde. Es beurteilte eine Regelung im Tarifvertrag für energie- und wasserwirtschaftliche Unternehmungen, wonach Arbeitnehmer, die sich in der Passivphase der Altersteilzeit befinden, von der Zahlung der tariflichen Inflationsausgleichsprämie ausgeschlossen werden, als unwirksam.

Die tarifliche Inflationsausgleichsprämie wurde zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise bezahlt. Nach BAG-Ansicht betrifft die Inflation Vollzeitbeschäftigte und Teilzeitkräfte (auch in der Passivphase) gleichermaßen. Arbeitnehmer, die sich in der Freistellungsphase der Altersteilzeit befinden, von der Zahlung der Inflationsausgleichsprämie auszuschließen, ist daher nach BAG-Auffassung nicht gerechtfertigt.

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