Hinzuverdienstgrenzen für Erwerbsgeminderte gestiegen
Arbeitgeber News

12.02.2024

Hinzuverdienstgrenzen für Erwerbsgeminderte gestiegen

Bei den Hinzuverdienstgrenzen für Erwerbsminderungsrentner ist es im Jahr 2023 zu einer deutlichen Verbesserung gekommen. Zum 1. Januar 2024 wurden die Hinzuverdienstgrenzen dynamisiert.

Bei einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung sind seit Anfang 2023 als jährliche Hinzuverdienstgrenze mindestens sechs Achtel der 14-fachen monatlichen Bezugsgröße anzusetzen, in 2024 somit 37.117,50 Euro (2023: 35.647,50 Euro).

Die Hinzuverdienstgrenze bei einer vollen Erwerbsminderungsrente liegt seit Anfang 2023 bei drei Achteln der 14-fachen monatlichen Bezugsgröße, seit dem 1. Januar 2024 somit 18.558,75 Euro (2023: 17.823,75 Euro).

Es ist zu beachten, dass eine Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit von Erwerbsminderungsrentnern nur im Rahmen des festgestellten Leistungsvermögens ausgeübt werden darf, das Grundlage für die Erwerbsminderungsrente ist. Anderenfalls kann der Anspruch auf die Rente trotz Einhaltung der Hinzuverdienstgrenzen entfallen (vgl. §§ 43 und 96a SGB VI). Das heißt, bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung ist eine Arbeitszeit von weniger als drei Stunden täglich und bei einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung eine Arbeitszeit von weniger als sechs Stunden täglich einzuhalten.

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