Umlagepflicht und Erstattungssatz U1 für 2025
Arbeitgeber News

12.02.2025

Fahrt zur Tankstelle ist kein Arbeitsweg

Ein Unfall auf dem Weg zur Tankstelle ist auch dann kein Arbeitsunfall, wenn dort Treibstoff für den sich unmittelbar anschließenden Weg zur Arbeit getankt werden soll. Das gilt selbst auch, wenn erst bei Fahrtantritt festgestellt wird, dass ein Familienangehöriger den Tank leergefahren hat. Das hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) mit Urteil vom 26. September 2024 entschieden (Aktenzeichen: L 10 U 3706/21).

In dem verhandelten Sachverhalt ging es um eine Auszubildende, die an einem Morgen von ihrem Wohnort mit dem Motorrad zu ihrer Ausbildungsstätte fuhr, zuvor aber noch ihr Motorrad an einer in entgegengesetzter Richtung gelegenen Tankstelle betankt hatte. Noch vor Erreichen der Tankstelle musste sie einem Pkw ausweichen. Die Auszubildende stürzte und erlitt eine Knie- und Unterschenkelprellung.

Nachdem sowohl die Berufsgenossenschaft als auch das zuständige Sozialgericht die Anerkennung eines Arbeitsunfalls abgelehnt hatten, wandte sich die Auszubildende ans Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg.

Auch das LSG wies die Berufung zurück, obwohl die Klägerin im Berufungsverfahren noch geltend gemacht hatte, dass sie erst beim Anlassen des Motorrads die – aufgrund einer Fahrt ihres Bruders – nicht mehr ausreichende Tankfüllung bemerkt habe. Das LSG führte dazu aus, es sei bereits nicht positiv festgestellt, dass die Tankfüllung nicht ausreichend gewesen sei. Aber auch dies unterstellt, liege es unter Risiko- und Einflusssphärengesichtspunkten allein bei dem Versicherten, etwaige Fahrzeugnutzungen, noch dazu innerhalb der Familie, in geeigneter Weise zu unterbinden. Es würde zu einem Wertungswiderspruch führen, wenn der vorausschauende Versicherte regelmäßig nicht unter Versicherungsschutz stünde, wohingegen der nicht vorsorgende Versicherte in den Schutzbereich der gesetzlichen Unfallversicherung einbezogen würde. Dies gelte umso mehr, wenn der angeführte (vermeintliche) Kraftstoffmangel wie hier gerade nicht auf einem (unvorhersehbaren) Diebstahl beruhe, sondern auf einer nicht unterbundenen Fahrzeugnutzung durch ein Familienmitglied oder die unterlassene Aufforderung, das Fahrzeug nach einer entsprechenden Nutzung nur aufgetankt wieder abzustellen.

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