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Erstattung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen

Eine Legaldefinition des Begriffes "zu Unrecht entrichtete Beiträge" gibt es im SGB nicht. Es wird allgemein davon ausgegangen, dass darunter die Beiträge zu verstehen sind, die ohne einen Rechtsgrund entrichtet wurden.


Daher ist der Begriff als eine weit gefasste Rechtsnorm anzusehen. Hinzu kommt, dass der Begriff "zu Unrecht" den früher geführten Begriff "irrtümlich" ablöste, so dass zur Begriffsdefinition auch auf die Rechtssprechung zum "irrtümlich entrichteten Beitrag" zurückgegriffen werden kann.

Warum Beiträge "zu Unrecht" entrichtet wurden, ist für den Erstattungsanspruch unerheblich. Es kommt nicht darauf an, auf wessen Verschulden hin die Beiträge zu Unrecht entrichtet wurden.

Eine Erstattung von Beiträgen ist nicht möglich, wenn bis zur Geltendmachung der Versicherungsträger auf Grund dieser Beiträge Leistungen erbracht hat.

Den Antrag zur Erstattung finden Sie hier: Antrag auf Erstattung von Beiträgen

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