14.11.2024
Erhöhung der Geringfügigkeitsgrenze zum 1. Januar 2025
Zum 1. Januar 2025 wird der gesetzliche Mindestlohn auf 12,82 Euro pro Stunde erhöht. Das ergibt sich aus der Vierten Verordnung zur Anpassung der Höhe des Mindestlohns (MiLoV4). Dies wirkt sich zum 1. Januar 2025 auch auf die Geringfügigkeitsgrenze aus. Sie steigt dann von 538 auf 556 Euro.
- Zum 1. Oktober 2022 ist das „Gesetz zur Erhöhung des Schutzes durch den gesetzlichen Mindestlohn und zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung“ in Kraft getreten. Mit dem Gesetz wurde für geringfügig entlohnte Beschäftigungen nach § 8 Absatz 1a SGB IV eine dynamische Geringfügigkeitsgrenze eingeführt. Die Anpassung der Geringfügigkeitsgrenze erfolgt im Zusammenhang mit jeder Dynamisierung des gesetzlichen Mindestlohns. Erhöht sich der gesetzliche Mindestlohn, steigt auch die Geringfügigkeitsgrenze.
- Die dynamische Geringfügigkeitsgrenze soll dauerhaft eine Beschäftigung zu Mindestlohnbedingungen im Umfang von mindestens 10 Wochenstunden ermöglichen.
- Die Berechnung der dynamischen Geringfügigkeitsgrenze erfolgt, indem der jeweils geltende Mindestlohn mit 130 vervielfacht, durch drei geteilt und auf volle Euro aufgerundet wird. Die Zahl 130 in der Berechnungsformel entspricht dabei 13 Wochen (= 3 Monate) mit einer Wochenarbeitszeit von 10 Stunden zu Mindestlohnbedingungen.
Ab dem 1. Januar 2025 ergibt sich auf Basis der Berechnungsformel folgende Geringfügigkeitsgrenze: 12,82 Euro x 130 : 3 = 555,53 Euro = Geringfügigkeitsgrenze (gerundet) = 556,00 Euro.
Sie erhöht sich damit im Vergleich zur aktuellen Geringfügigkeitsgrenze von 538 Euro um 18 Euro monatlich.