Entsendung
Mitarbeiter, die in einen EU-Staat entsandt sind, unterliegen den Rechtsvorschriften des Staates, aus dem sie entsandt werden, wenn diese Voraussetzungen erfüllt werden:
- Der Mitarbeiter gehört dem entsendenden Unternehmen gewöhnlich an und
- wird von diesem Unternehmen zur Ausführung einer Arbeit für dessen Rechnung in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates entsandt und
- die voraussichtliche Dauer der Entsendung überschreitet 24 Monate nicht und
- der Arbeitnehmer löst nicht einen anderen Arbeitnehmer ab, bei dem die Zeit, für die er entsandt worden war, abgelaufen ist.
Treffen diese Kriterien zu, stellen Sie bitte den Antrag auf Ausstellung des A1 nach §106 SGB IV auf elektronischem Wege. Eine papierhafte Antragstellung ist seit dem 1. Juli 2019 nicht mehr zugelassen. Sie werden von der Krankenkasse, dem Rentenversicherungsträger und den berufsstädischen Versorgungseinrichtungen abgelehnt.
Sollte die Entsendung unvorhergesehen die maximale Dauer von 24 Monaten überschreiten, besteht die Möglichkeit, einen Antrag auf eine Ausnahmegenehmigung zu stellen. Der Mitarbeiter muss dann ein berechtigtes Interesse für den Verbleib in der heimatlichen Sozialversicherung nachweisen.
Für alle weitere Konstellationen – sprechen Sie uns bitte an, gerne helfen wir Ihnen weiter - Telefon 0511 911 10 547.
Weitere Anträge und Fragebögen sowie Wissenswertes über Entsendungen finden Sie hier.