Doppelarbeitsverhältnis: Urlaub ist beim bisherigen Arbeitgeber anzurechnen
Arbeitgeber News

11.04.2024

Doppelarbeitsverhältnis: Urlaub ist beim bisherigen Arbeitgeber anzurechnen

Urlaubsansprüche, die im Rahmen eines sogenannten Doppelarbeitsverhältnisses beim neuen Arbeitgeber entstehen, muss sich der Arbeitnehmer beim bisherigen Arbeitgeber anrechnen lassen. Das geht aus einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts hervor.

Wenn ein Arbeitnehmer im Anschluss an eine rechtswidrige Kündigung eine andere Beschäftigung aufnimmt, entstehen für den Zeitraum der zeitlichen Überschneidung beider Arbeitsverhältnisse sowohl gegenüber dem alten als auch gegenüber dem neuen Arbeitgeber Urlaubsansprüche. Das gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer die Pflichten aus beiden Arbeitsverhältnissen in der Summe nicht hätte erfüllen können. Allerdings sind in einem solchen Fall die Urlaubstage, die der Arbeitnehmer vom neuen Arbeitgeber erhalten hat, auf den Urlaubs- bzw. Urlaubsabgeltungsanspruch gegenüber dem alten Arbeitgeber anzurechnen (BAG, Urteil vom 5. Dezember 2023, 9 AZR 230/22). Damit sollen doppelte Urlaubsansprüche vermieden werden. Die Anrechnung muss bezogen auf das Kalenderjahr vorgenommen werden.

Im BAG-Fall hat eine Mitarbeiterin, der von ihrem Arbeitgeber im Dezember 2019 gekündigt worden war, während des anschließenden Kündigungsrechtsstreits ab Februar 2020 eine neue Tätigkeit bei einem anderen Arbeitgeber aufgenommen. Später bekam die Frau vor dem Arbeitsgericht Recht. Das Gericht stellte fest, dass das (alte) Arbeitsverhältnis durch die Kündigung im Dezember 2019 nicht aufgelöst wurde. Im Mai 2021 wurde das Arbeitsverhältnis dann durch eine Kündigung des Arbeitgebers wirksam aufgelöst. Im Anschluss klagte die Frau auf Abgeltung von insgesamt sieben Tagen vertraglichen Mehrurlaubs.

Nach BAG-Auffassung ist der beim neuen Arbeitgeber gewährte Urlaub jedoch beim bisherigen Arbeitgeber anzurechnen. Das BAG begründete dies mit einer analogen Anwendung von § 11 Nr. 1 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) und § 615 Satz 2 BGB. Gemäß § 11 Nr. 1 KSchG muss sich ein Arbeitnehmer das Entgelt, das er während eines Kündigungsschutzverfahrens bei einem anderen Arbeitgeber erzielt hat, auf den Verdienst, den ihm der alte Arbeitgeber für die Zeit nach einer rechtswidrigen Kündigung schuldet, anrechnen lassen. Mit Schaffung des § 11 Nr. 1 KSchG verfolgte der Gesetzgeber das Ziel, den Arbeitnehmer, der in einem Kündigungsrechtsstreit obsiegt, weder besser noch schlechter, sondern grundsätzlich so zu stellen, als hätte keine Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses stattgefunden, so das BAG. Diesen Rechtsgedanken hat das BAG im vorliegenden Fall auf die Urlaubsansprüche im Doppelarbeitsverhältnis übertragen.

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