Bundesverfassungsgericht kippt zwei BAG-Urteile zu tariflichen Nachtzuschlägen
Arbeitgeber News

14.04.2025

Bundesverfassungsgericht kippt zwei BAG-Urteile zu tariflichen Nachtzuschlägen

Zwei Arbeitgeber, die vom Bundesarbeitsgericht zur Zahlung von höheren Nachtarbeitszuschlägen verurteilt worden sind, legten dagegen Verfassungsbeschwerde ein und bekamen vor dem Bundesverfassungsgericht Recht. Die Verfassungsrichter bemängelten eine unzureichende Beachtung der Tarifautonomie.

Das Bundesverfassungsgericht hat zwei Urteile des Bundesarbeitsgerichts (BAG) – 10 AZR 335/20 und 10 AZR 600/20 – wegen unzureichender Beachtung der Tarifautonomie bei tariflichen Nachtzuschlägen gekippt (Beschluss vom 11. Dezember 2024, 1 BvR 1109/21 und 1 BvR 1422/23). Die Verfassungsbeschwerden der Arbeitgeber richteten sich gegen BAG-Entscheidungen, in denen die Arbeitgeber jeweils zur Zahlung höherer Zuschläge für Nachtschichtarbeit verurteilt worden waren. Konkret ging es um tarifliche Zuschlagsregelungen, in denen zwischen der Arbeit in Nachtschicht und Nachtarbeit außerhalb des Schichtsystems unterschieden wurde. Tarifvertraglich wurde vereinbart, dass Arbeitnehmer für ihre Tätigkeit zur Nachtzeit – außerhalb des Schichtsystems – einen Zuschlag von 50 Prozent bekommen, während Nachtschichtarbeitnehmer für die Arbeit in der Nachtschicht lediglich einen Zuschlag von 25 Prozent erhalten. Das BAG entschied, dass die differenzierenden Regelungen zum Nachtarbeitszuschlag mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz in Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) unvereinbar seien. Die unterschiedlich hohen Zuschläge für Nachtarbeit und Nachtschichtarbeit führen nach BAG-Auffassung zu einer Ungleichbehandlung. Demnach seien die tariflichen Nachtzuschläge „nach oben“ anzupassen, befand das BAG.

Zwar müssen die Tarifvertragsparteien – wie vom BAG entschieden – beim Abschluss von Tarifverträgen den Grundsatz der Gleichbehandlung aus Art. 3 Abs. 1 GG beachten. Bei der Prüfung der Tarifverträge habe das BAG aber die Bedeutung der Tarifautonomie aus Art. 9 Abs. 3 GG nicht ausreichend beachtet, befand das Bundesverfassungsgericht. Die beiden BAG-Urteile wurden aufgehoben. Die den Urteilen zugrundeliegenden Fälle müssen vom BAG nun erneut entschieden werden.

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