10.12.2024
Bundesrat stimmt Jahressteuergesetz 2024 zu
Der Bundesrat hat am 22. November 2024 dem Jahressteuergesetz (JStG) 2024 zugestimmt. Das Gesetz bringt sowohl für Arbeitgeber als auch für Arbeitnehmer so manche lohnsteuerliche Neuregelung.
Die Beteiligung von Arbeitnehmern am Vermögen des Unternehmens ihres Arbeitgebers wird steuerlich gefördert. Mit der Neuregelung wird der Anwendungsbereich der Steuervergünstigung nach § 19a EStG auch auf die Übertragung von Anteilen an Konzernunternehmen ausgeweitet (sog. Konzernklausel). Danach sollen nicht nur geldwerte Vorteile aus Vermögensbeteiligungen aufgeschoben besteuert werden können, wenn Anteile am Unternehmen des Arbeitgebers überlassen werden, sondern auch, wenn Anteile an verbundenen Unternehmen übertragen werden.
Der anteilige Entlastungsbetrag für Alleinerziehende kann bei dauerndem Getrenntleben der Ehegatten/Lebenspartner ab dem Monat der Trennung als Freibetrag für das Lohnsteuerabzugsverfahren gebildet werden.
Die Ausübung aller lohnsteuerlichen Pauschalierungswahlrechte erfolgt grundsätzlich durch Übermittlung bzw. Abgabe einer entsprechenden Lohnsteuer-Anmeldung. Von der Ausübung des Wahlrechts zu trennen ist der ggf. vorher notwendige Antrag. Abweichend hiervon soll der Arbeitgeber für den Prüfungszeitraum einer Lohnsteuer-Außenprüfung das Pauschalierungswahlrecht auch durch schriftliche oder elektronische Erklärung gegenüber dem Betriebsstättenfinanzamt ausüben können. Diese Erklärung ist dann spätestens bis zur Bestandskraft der aufgrund der Lohnsteuer-Außenprüfung erlassenen Bescheide abzugeben. In diesem Fall wird die pauschale Lohnsteuer vom Betriebsstättenfinanzamt durch Steuerbescheid festgesetzt.
Ausschluss des betrieblichen Lohnsteuerjahresausgleichs: Werden für den Arbeitnehmer im Ausgleichsjahr im Rahmen der Vorsorgepauschale im Zusammenhang mit der Pflegeversicherung unterschiedliche Abschläge für Kinder berücksichtigt, entfällt für Arbeitgeber die Möglichkeit, den betrieblichen Jahresausgleich durchzuführen, um die getroffenen Differenzierungen nicht wieder rückgängig zu machen.