BSG: Kein Freibetrag für freiwillig krankenversicherte Betriebsrentner
Arbeitgeber News

10.12.2024

BSG: Kein Freibetrag für freiwillig krankenversicherte Betriebsrentner

Freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherte Betriebsrentner können von dem 2020 eingeführten Freibetrag für Versorgungsbezüge nicht profitieren. Das hat das Bundessozialgericht am 5. November 2024 in mehreren Verfahren entschieden. (Aktenzeichen: B 12 KR 9/23 R, B 12 KR 3/23 R, B 12 KR 11/23 R).

Seit Jahresbeginn 2020 gilt für Krankenpflichtversicherte zur nachhaltigen Stärkung der Attraktivität der betrieblichen Altersvorsorge ein Freibetrag von den monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen aus Renten der betrieblichen Altersversorgung (159,25 Euro Stand: 2020; 176,75 Euro Stand: 2024).

Versorgungsbeziehern, die in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichert sind, steht der Freibetrag, der pflichtversicherten Betriebsrentnern eingeräumt wird, nach den heute gültigen Vorschriften nicht zu.

Dies führt nicht zu einer verfassungswidrigen Ungleichbehandlung. Pflichtversicherte Rentner haben ihre Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung durch eine ausreichend lange Zeit der Zugehörigkeit zur Sozialversicherung erlangt. Dies durfte der Gesetzgeber nach Auffassung des Bundessozialgerichts bei der Bestimmung des Anwendungsbereichs des Freibetrags als beitragsrechtliche Privilegierung berücksichtigen.

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