BSG: Kein Arbeitsunfall bei betriebsinternem Fußballspiel
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14.11.2024

BSG: Kein Arbeitsunfall bei betriebsinternem Fußballspiel

Das Bundessozialgericht (BSG) hat mit Urteil vom 26. September 2024 entschieden, dass ein Unfall bei einem betriebsinternen Fußballturnier nicht als Arbeitsunfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung anerkannt wird.

In dem verhandelten Sachverhalt ging es um einen Kläger, der in einer Unternehmensgruppe beschäftigt ist, die im Unfalljahr in Deutschland 6.150 Beschäftigte in 115 Niederlassungen hatte. Einmal jährlich findet ein Fußballturnier statt, an dem Mannschaften teilnehmen, die sich aus Mitarbeitern rekrutieren. Am Unfalltag fand das betriebsinterne Fußballturnier statt. An diesem Turnier nahmen 80 Unternehmensangehörige teil, darunter der Kläger, der sich bei einem Spiel das rechte Knie verdrehte.

Der Kläger klagte in den Vorinstanzen erfolglos. Auch die Revision vor dem BSG blieb ohne Erfolg.

Die Beklagte und ihr folgend die Vorinstanzen haben es nach Auffassung des BSG (Aktenzeichen: B 2 U 14/22 R) zutreffend abgelehnt, das Unfallereignis des Klägers als Arbeitsunfall anzuerkennen.

Mit der Teilnahme am Fußballturnier und am konkreten Fußballspiel erfüllte der Kläger keine geschuldete Haupt- oder Nebenpflicht aus seinem Beschäftigungsverhältnis. Im Unfallzeitpunkt war er auch weder unter dem Gesichtspunkt des Betriebssports noch der betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung versichert, weil zum einen der Wettkampfcharakter im Vordergrund stand, zum anderen die Veranstaltung von vornherein nur auf den fußballinteressierten Teil der Belegschaft ausgerichtet war.

Unter Werbungsgesichtspunkten begründet die Teilnahme an einer Sportveranstaltung nicht allein deswegen Unfallversicherungsschutz, weil die Veranstaltung betrieblich unterstützt wird und eine Berichterstattung in der Presse erfolgt. Solange die Sportveranstaltung vom Beschäftigungsunternehmen nicht zielgerichtet in der Öffentlichkeit als Werbeplattform genutzt wird, stellt der mit einer nachträglichen Presseberichterstattung bezweckte Werbeeffekt nicht mehr als einen rechtlich unwesentlichen Reflex dar.

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