Betriebsratstätigkeit im Urlaub gilt nicht als Arbeitszeit
Arbeitgeber News

13.09.2024

Betriebsratstätigkeit im Urlaub gilt nicht als Arbeitszeit

Muss einem Betriebsratsvorsitzenden die Zeit, die er während seines Urlaubs für Betriebsratstätigkeit aufgewendet hat, als Arbeitszeit gutgeschrieben werden? Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hat dazu entschieden. Wenn ein Betriebsratsvorsitzender seinen Urlaub eigenmächtig unterbricht, um eine Betriebsversammlung abzuhalten sowie vor- und nachzubereiten, hat er keinen Anspruch darauf, dass ihm die dafür aufgewendete Zeit als Arbeitszeit gutgeschrieben wird. Das geht aus einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz hervor (LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.6.2024 - 5 Sa 255/23).

Das LAG entschied, dass der Betriebsratsvorsitzende aus § 37 Abs. 2 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) keinen Anspruch auf die Zeitgutschrift herleiten kann. Gemäß § 37 Abs. 2 BetrVG sind Mitglieder des Betriebsrats zur Durchführung erforderlicher Betriebsratstätigkeit ohne Entgeltminderung von der Arbeitsleistung zu befreien. Nach Ansicht des Gerichts kann sich der Arbeitnehmer im vorliegenden Fall aber nicht auf diese Vorschrift berufen, weil er in seinem Erholungsurlaub bereits von der Arbeitsleistung befreit war.

Auch einen Anspruch aus § 37 Abs. 3 Satz 1 BetrVG verneinte das Gericht. Nach dieser Vorschrift hat ein Betriebsratsmitglied zum Ausgleich für Betriebsratstätigkeit, die aus betriebsbedingten Gründen außerhalb der Arbeitszeit durchzuführen ist, Anspruch auf bezahlte Arbeitsbefreiung. „Betriebsbedingte Gründe“ im Sinne von § 37 Abs. 3 Satz 1 BetrVG liegen vor, wenn betriebliche Gegebenheiten und Sachzwänge innerhalb der Betriebssphäre dazu geführt haben, dass die Betriebsratstätigkeit nicht während der Arbeitszeit durchgeführt werden konnte. Es muss sich um Gründe handeln, die sich aus der Eigenart des Betriebs, der Gestaltung seines Arbeitsablaufs oder der Beschäftigungslage ergeben. Dies war im vorliegenden Fall nicht gegeben.

Das LAG Rheinland-Pfalz stellte außerdem klar, dass nach der Urlaubsbewilligung eintretende und vom Arbeitgeber nicht unmittelbar zu beeinflussende Umstände, die dazu führen, dass der Arbeitnehmer die Zeit des Erholungsurlaubs nicht oder nicht uneingeschränkt in der beabsichtigten Weise nutzen kann, grundsätzlich in die Risikosphäre des Arbeitnehmers fallen. Der Betriebsratsvorsitzende hat nach Auffassung des Gerichts auch keine Gründe vorgetragen, warum ihn sein Stellvertreter während seiner urlaubsbedingten Abwesenheit bei der Durchführung der Betriebsversammlung nicht vertreten konnte. Auch einen Anspruch aus betrieblicher Übung lehnte das LAG ab. Die Revision gegen das Urteil wurde nicht zugelassen.

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