Betriebliche Altersversorgung 2024
Arbeitgeber News

12.02.2024

Betriebliche Altersversorgung 2024

Für Arbeitgeber besteht für 2024 bei der betrieblichen Altersversorgung ihrer Mitarbeiter Anpassungsbedarf. Das steuerfreie Volumen steigt.

Neues steuerfreies Volumen

Der steuerfreie Höchstbetrag in der kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung für die Durchführungswege Pensionsfonds, Pensionskasse und Direktversicherung beträgt 8 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung (West). Als Folge der Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze zur Rentenversicherung für 2024 auf 90.600 Euro ergibt sich pro Mitarbeiter ab 2024 bundesweit ein steuerfreies Volumen in Höhe von 7.248 Euro (8 Prozent von 90.600 Euro).

Die Sozialversicherungsfreiheit der Beiträge ist allerdings weiterhin nur auf 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung (West) beschränkt (für 2024 = 3.624 Euro).

Steuerfreiheit und Pauschalierung bei umlagefinanzierten Pensionskassen

Zuwendungen aus einem ersten Dienstverhältnis an eine umlagefinanzierte Pensionskasse wie z. B. eine Zusatzversorgungskasse sind ggf. steuerfrei oder pauschalierungsfähig. 2024 sind Einzahlungen bis zu 3 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung (West) vorrangig steuerfrei. Der übersteigende Betrag kann mit 20 Prozent pauschaliert werden.

Förderbetrag für Arbeitgeber

Arbeitgeber werden vom Staat gefördert, wenn sie in die betriebliche Altersvorsorge ihrer Mitarbeiter (mit einem monatlichen Arbeitslohn von höchstens 2.575 Euro) zusätzliche Einzahlungen leisten. Der Förderbetrag beträgt 2024 unverändert 30 Prozent des zusätzlichen Arbeitgeberbeitrags, höchstens von 960 Euro, sodass eine Förderung von 288 Euro erreicht werden kann (30 Prozent von 960 Euro).

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