Betreuungs- und Entlastungsleistungen
Mehr als zwei Drittel aller Pflegebedürftigen werden zu Hause versorgt, überwiegend von Angehörigen. Das kostet viel Kraft und der Zeitaufwand ist meist sehr hoch.
Unterstützung im Alltag
Diese Angebote helfen, Pflegepersonen zu entlasten. Für Pflegebedürftige tragen sie dazu bei, lange in ihrer häuslichen Umgebung zu bleiben, soziale Kontakte aufrecht zu erhalten und den Alltag möglichst selbstständig zu bewältigen. Beispiele:
- Betreuungsgruppen für an Demenz erkrankte Menschen (z. B. Alzheimergruppen)
- Helferkreise zur stundenweisen Entlastung pflegender Angehöriger im häuslichen Bereich
- Tagesbetreuung in Kleingruppen (Tagesmuttermodell) oder Einzelbetreuung
- Agenturen zur Vermittlung von Betreuungs- und Entlastungsleistungen sowohl für Pflegebedürftige als auch Pflegepersonen
- Familienentlastende Dienste
- Serviceangebote für haushaltsnahe Dienstleistungen
- Alltagsbegleitung
- Pflegebegleitung
Es handelt sich dabei um nach jeweiligem Landesrecht geförderte bzw. förderungsfähige Angebote. Die Landesverbände der Pflegekassen veröffentlichen diese auf einer eigenen Internetseite.
Pflegesachleistungen umwandeln
Bei häuslicher Pflege sind ab Pflegegrad 2 körperbezogene Pflegemaßnahmen, pflegerische Betreuung sowie Hilfen bei der Haushaltsführung durch geeignete Pflegekräfte als Sachleistung vorgesehen (einschl. pflegefachliche Anleitungen). Zu den Betreuungsmaßnahmen zählen zum Beispiel die Unterstützung, das alltägliche Leben zu bewältigen und zu gestalten, insbesondere auch die bedürfnisgerechte Beschäftigung (einschl. Kommunikation, soziale Kontakte) sowie das Aufrechterhalten eines geregelten Tag-/Nacht-Rhythmus.
Bis zu 40 % des jeweiligen Sachleistungsbetrages kann für Angebote zur Unterstützung im Alltag beansprucht werden.
Beispiel Pflegegrad 3
Sachleistung - mtl. |
1.432 Euro |
beansprucht werden im Monat Februar |
950 Euro |
(40 % wären 572,80 Euro) |
(Rest-)Anspruch 482 Euro |
Wird Pflegegeld bezogen, gelten die zur Unterstützung im Alltag verwendeten („umgewandelten“) Beträge als Pflegesachleistung, die entsprechend angerechnet werden (siehe „Kombination von Sach- und Geldleistungen“).
Entlastungsbetrag
Pflegebedürftige (Pflegegrad 1 bis 5) erhalten monatlich einen Entlastungsbetrag von 125 Euro zur Erstattung von Aufwendungen im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von Kurzzeitpflege sowie Tages-/Nachtpflege, außerdem für besondere Angebote der Pflegedienste (ohne Leistungen zur körperbezogenen Selbstversorgung bei Pflegegrad 2 bis 5) sowie für nach Landesrecht anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag (z. B. Betreuung, Entlastung Pflegender oder Pflegebedürftiger). Die im Kalenderjahr nicht ausgeschöpften Beträge können ins folgende Kalenderhalbjahr übertragen werden.
Auch diese Leistungen erleichtern die Pflege:
- Pflegeberatung, Beratungseinsätze
- Pflegekurse
- Pflegehilfsmittel
- Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes