Beitragsrechtliche Behandlung von Arbeitszeitguthaben
Arbeitgeber News

13.02.2023

Beitragsrechtliche Behandlung von Arbeitszeitguthaben

Mit dem Achten SGB IV-Änderungsgesetz wurde zum 1. Januar 2023 eine Neuregelung zur beitragsrechtlichen Behandlung und Zuordnung von Zeitguthaben geschaffen, die nicht durch Freistellung von der Arbeitsleistung ausgeglichen, sondern kumuliert in Arbeitsentgelt abgegolten und erst nach Beendigung oder Ruhen der Beschäftigung ausgezahlt werden.

In diesen Fällen ist das abgegoltene Arbeitszeitguthaben nach § 23d SGB IV wie einmalig gezahltes Arbeitsentgelt beitragsrechtlich dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum zuzuordnen, selbst wenn dieser nicht im laufenden Kalenderjahr liegt.

Mit der Regelung wird einerseits sichergestellt, dass Abgeltungszahlungen wie einmalig gezahltes Arbeitsentgelt beitragsrechtlich dem Entgeltabrechnungszeitraum der Zahlung zugeordnet werden. Andererseits lässt die Regelung den Charakter der Abgeltungsleistung als laufendes Arbeitsentgelt unberührt. Das bedeutet, dass hierauf auch Umlagen nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) zu zahlen sind.

Bei Beendigung oder Ruhen der Beschäftigung ist die Abgeltungszahlung dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum vor Beendigung oder Ruhen der Beschäftigung zuzuordnen, und zwar auch dann, wenn die Zahlung nicht im Kalenderjahr des Ausscheidens oder Ruhens der Beschäftigung geleistet wird.

Eine Zuordnung der Abgeltungszahlung zum letzten Entgeltabrechnungszeitraum findet selbst dann statt, wenn dieser nicht mit (laufendem) Arbeitsentgelt belegt ist. Das bedeutet aber auch, dass in den Fällen, in denen der Beendigung der Beschäftigung Zeiten der Arbeitsunfähigkeit mit Krankengeldbezug vorausgehen, eine Beitragspflicht der Abgeltungszahlung in der Regel nicht begründet wird, wenn die anteilige Beitragsbemessungsgrenze im Sinne des § 23a Absatz 3 Satz 2 SGB IV infolge der durch den Krankengeldbezug bedingten Beitragsfreiheit im Kalenderjahr der Zuordnung auf 0 Euro reduziert ist.

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