Beitragsnachweise: Rechtskreistrennung weiter erforderlich
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10.06.2024

Beitragsnachweise: Rechtskreistrennung weiter erforderlich

Ab dem 1. Januar 2025 gelten einheitliche Rechengrößen in den alten und den neuen Bundesländern. Aufgrund dessen wird im DEÜV-Meldeverfahren ab dem 1. Januar 2025 die Rechtskreistrennung aufgehoben. Das gilt aber nicht für das Beitragsnachweisverfahren.

  • Mit dem Gesetz über den Abschluss der Rentenüberleitung wurde 2017 beschlossen, dass die unterschiedlichen Rechengrößen in der Sozialversicherung (Umrechnungsfaktor, Bezugsgröße, Beitragsbemessungsgrenze, aktueller Rentenwert) in den alten und neuen Bundesländern schrittweise bis zum 31. Dezember 2024 angeglichen werden und ab dem 1. Januar 2025 einheitliche Rechengrößen in der Bundesrepublik gelten.
  • In der Besprechung des GKV-Spitzenverbandes, der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Bundesagentur für Arbeit über Fragen des gemeinsamen Beitragseinzugs am 24. April 2024 wurde unter Tagesordnungspunkt 1 festgelegt, dass die Rechtskreistrennung im Beitragsnachweisverfahren über den 1. Januar 2025 hinaus dennoch weiterhin erforderlich ist.
  • Dementsprechend sind die Beitragsnachweise von den Arbeitgebern über den 31. Dezember 2024 hinaus wie bisher getrennt nach den Rechtskreisen West/Ost abzugeben, unabhängig davon, ob die Beiträge für Zeiten vor oder für Zeiten ab dem 1. Januar 2025 nachzuweisen sind.
  • Die Rechtskreistrennung ist mindestens bis zum 31. Dezember 2025 erforderlich. Hintergrund ist, dass die Rechtskreistrennung für die Deutsche Rentenversicherung für die Ermittlung des Bundeszuschusses bis zum Ende des Jahres 2025 erforderlich ist. Zudem sind ab 2025 weiterhin verschiedene Schnellmeldungen und Finanzstatistiken getrennt für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet und das Beitrittsgebiet zu erstellen.

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