10.12.2024
Auswirkungen der steigenden Geringfügigkeitsgrenze
Die Geringfügigkeitsgrenze steigt zum 1. Januar 2025 von 538 auf 556 Euro. Das wirkt sich auf Arbeitnehmer aus, deren regelmäßiges Arbeitsentgelt die aktuell gültige Geringfügigkeitsgrenze überschreitet, die für das kommende Jahr aber unterschreitet.
Da der gesetzliche Mindestlohn zum 1. Januar 2025 von 12,41 auf 12,56 Euro je Stunde steigt, erhöht sich auch die Geringfügigkeitsgrenze zum 1. Januar 2025 von 538 auf 556 Euro.
Einen Besitzstand aufgrund der Dynamisierung der Geringfügigkeitsgrenze zum 1. Januar 2025 gibt es nicht. Das bedeutet, dass Arbeitnehmer, die die bisherige Grenze von 538 Euro überschritten haben, die neue Grenze von 556 Euro aber nicht überschreiten, nicht mehr sozialversicherungspflichtig sind und zu geringfügig entlohnt Beschäftigten werden. Es empfiehlt sich, mit diesen Arbeitnehmern proaktiv Kontakt aufzunehmen, um zu klären, ob die Sozialversicherungspflicht eine wichtige Bedeutung für die Arbeitnehmer hat.
Beispiel:
Ein Arbeitnehmer erzielt ein regelmäßiges monatliches Arbeitsentgelt von 545 Euro.
Beurteilung:
Der Arbeitnehmer ist im Jahr 2024 aufgrund des Überschreitens der Geringfügigkeitsgrenze sozialversicherungspflichtig. Ab 1. Januar 2025 ist er aufgrund des Unterschreitens der Geringfügigkeitsgrenze als geringfügig entlohnt Beschäftigter zu beurteilen. Der Arbeitnehmer ist im DEÜV-Meldeverfahren umzumelden.