Pflegeleistungen bei Aufenthalt im Ausland
Pflegeversicherung

Aufenthalt im Ausland

Grundsätzlich ruht der Anspruch auf Leistungen der Pflegeversicherung, solange sich Versicherte im Ausland aufhalten. Dies ist nicht anders als in der gesetzlichen Krankenversicherung. Eine Ausnahme besteht, wenn es sich um einen vorübergehenden Auslandsaufenthalt von bis zu sechs Wochen im Kalenderjahr handelt. In diesen Fällen wird das Pflegegeld für diesen Zeitraum weitergezahlt. Bei Begleitung durch eine Pflegekraft, die in einem Vertragsverhältnis mit der Pflegekasse steht, kann auch die Pflegesachleistung (einschl. Kombinationsleistung) beansprucht werden. Bei einer mitreisenden Ersatzpflegekraft gilt dies auch für Verhinderungspflege.

Bei (gewöhnlichem) Aufenthalt/Wohnort in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums (Island, Liechtenstein und Norwegen) oder in der Schweiz besteht Anspruch auf Pflegegeld auch über sechs Wochen hinaus, eine Versicherung in der deutschen Pflegeversicherung vorausgesetzt; dies gilt entsprechend für das Pflegeunterstützungsgeld. Pflegesachleistungen sind möglich, wenn sie nach dem Recht des Aufenthaltsstaates vorgesehen sind (ggf. Anrechnung auf das Pflegegeld).

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